sic! 2003 Ausgabe 2
SILKE VON LEWINSKI*

Die Umsetzung der WIPO-Verträge 1996 in deutsches Recht

Die WIPO-Verträge 1996 werden in der EG in zum Teil harmonisierter Weise umgesetzt. Die relevante EG-Richtlinie zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft steht kurz vor der Umsetzung in deutsches Recht. Dieser Artikel behandelt die wichtigsten Änderungen gemäss dem deutschen Regierungsentwurf.

La transposition des traités de l'OMPI 1996 dans la Communauté européenne se fait partiellement de manière harmonisée. La directive sur le droit d'auteur et les droits voisins dans la société de l'information sera prochainement transposée en droit allemand. Cet article traite des plus importantes modifications introduites par le projet du gouvernement allemand.

I.   WIPO-Verträge und EG-Richtlinie
II.  Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
III. Inhaltlicher Überblick

     1. Die Verwertungsrechte gemäss der Richtlinie
     2. Schranken
     3. Technische Schutzmassnahmen und Rechtemanagementinformation
Zusammenfassung / Résumé

I. WIPO-Verträge und EG-Richtlinie
Der WIPO Copyright Treaty (WCT) und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) erlauben es der EG, neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei zu werden. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick darauf sinnvoll, dass einige Materien, wie insbesondere der Schutz von Computerprogrammen und von Datenbanken, schon bei Verhandlung und Abschluss der WIPO-Verträge intern, aufgrund der erfolgten Harmonisierung, zur ausschliesslichen Kompetenz der EG (und nicht mehr der Mitgliedstaaten) gehörten. Im Anschluss an die Annahme der WIPO-Verträge 1996 hat der Rat den Beitritt der EG zu den WIPO-Verträgen beschlossen1; gleichzeitig wurde politisch vereinbart, dass die EG und die Mitgliedstaaten die Verträge zur gleichen Zeit ratifizieren sollten. Die wichtigsten Vorschriften der WIPO-Verträge sollten in harmonisierter Weise umgesetzt werden; zu diesem Zwecke war also die «Zwischenschaltung» einer Harmonisierungsrichtlinie notwendig, die nun erst in das nationale Recht umgesetzt werden muss, bevor die WIPO-Verträge ratifiziert werden können. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten die übrigen, nicht von der Richtlinie erfassten und noch nicht im nationalen Recht berücksichtigten Vorschriften der WIPO-Verträge unabhängig von einer Harmonisierung umsetzen.
Die so genannte Informationsgesellschafts-Richtlinie vom 22. Mai 20012 schreibt eine relativ kurze Umsetzungszeit von 18 Monaten vor, um den Weg zum Beitritt zu den WIPO-Verträgen sobald wie möglich frei zu machen. Den vorgeschriebenen Umsetzungszeitpunkt des 22. Dezember 2002 werden allerdings die meisten Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, nicht einhalten können; das Frühjahr oder der Sommer 2003 erscheinen für die meisten Mitgliedstaaten eher realistisch.

II. Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
Am 18. März 2002 legte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vor, der in einer Anhörung am 22. April besprochen, mit Änderungen als Regierungsvorschlag am 31. Juli 2002 im Kabinett beschlossen und am 16. August dem Bundesrat vorgelegt wurde3. Der Bundesrat gab seine Stellungnahme am 27. September ab, gefolgt von der Gegenäusserung der Bundesregierung am 6. November 2002. Nach der Zuleitung des Gesetzesentwurfes an den Bundestag am 6. November 20024 fand eine erste Beratung im Bundestag und die Überweisung an die Ausschüsse am 14. November statt. Bei einem verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens könnte das Gesetz im März beschlossen werden und im April in Kraft treten.

III. Inhaltlicher Überblick
Dieser kurze Beitrag konzentriert sich auf die wesentlichen und vermutlich auch für die Schweiz interessanten Aspekte der Umsetzung. Daher werden Anpassungen des deutschen Urheberrechts etwa bei der Definition des ausübenden Künstlers, der Ergänzung des Künstlerpersönlichkeitsrechts durch ein Namensnennungs- und Anerkennungsrecht sowie weitere, nicht von der Richtlinie erfasste oder anderweitig wenig problematische Punkte hier nicht behandelt. Im Rahmen der durch die Richtlinie harmonisierten Vorschriften zu den Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe / des Zugänglichmachens, zu den Schranken, zu den technischen Schutzmassnahmen und der Rechtemanagementinformation werden Schwerpunkte bei den problematischen Vorschriften gesetzt.

1. Die Verwertungsrechte gemäss der Richtlinie
a) Vervielfältigung, Verbreitung
Zunächst soll durch eine Ergänzung der Definition des Vervielfältigungsrechts in § 16 (1) UrhG im Anschluss an Art. 2 der Richtlinie klargestellt werden, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen von diesem Recht erfasst sind; dies war schon bisher unbestritten. Das in Art. 4 der Richtlinie für Urheber harmonisierte Verbreitungsrecht mit der (nur) regionalen Erschöpfung bzw. dem Verbot der internationalen Erschöpfung ist schon in § 17 (1), (2) UrhG verwirklicht. Dasselbe trifft für das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie zu, nicht jedoch eindeutig für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne desselben Artikels.

b) Öffentliche Wiedergabe / Zugänglichmachung
Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 8 WCT, Art. 10, 14 WPPT) ist in Art. 3 der Richtlinie nicht nur für Urheber, ausübende Künstler und Tonträgerhersteller, sondern auch für Filmhersteller und Sendeunternehmen vorgesehen. Im Wesentlichen wurde der Wortlaut aus den WIPO-Verträgen übernommen - nicht überraschend, da dieser Wortlaut auf einem Vorschlag der EG mit Mitgliedstaaten beruht. Dementsprechend kann man erwarten, dass auch die meisten anderen Mitgliedstaaten diesen Wortlaut weitgehend unverändert in das nationale Recht übernehmen werden.
Fraglich war in Deutschland allerdings die dogmatische Einordnung dieses Rechts. Die Richtlinie selbst stellt es den Mitgliedstaaten im Anschluss an die WIPO-Verträge frei, unter welches Recht sie das Zugänglichmachen einordnen, sofern es nur der vorgeschriebenen Definition entspricht5. Andererseits wurden auch in Deutschland vor der Umsetzung unterschiedliche Meinungen zu einer solchen Einordnung vertreten – vom Senderecht über ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe bis hin zur analogen Anwendung des Vermiet- oder Verbreitungsrechts. Insbesondere kann man gut vertreten, dass schon das geltende Recht der öffentlichen Wiedergabe im weiteren Sinne gemäss § 15 (2) UrhG das Zugänglichmachen erfasst, auch wenn letzteres nicht ausdrücklich benannt ist. § 15 (2) UrhG definiert dieses Recht sehr weit als das Recht, «sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben» und benennt einzelne Rechte, wie z.B. das Senderecht, nur als Beispiele dieses Wiedergaberechts im weiteren Sinne.
Der Regierungsentwurf schlägt nun eine Klarstellung im Rahmen von § 15 (2) UrhG durch ein weiteres benanntes Recht der Zugänglichmachung vor, das in dem neuen § 19a in Übereinstimmung mit Art. 3 der Richtlinie definiert werden soll6. Obwohl zum Teil vertreten wird, dass die öffentliche Wiedergabe nur bei Gleichzeitigkeit der Wiedergabe vorliegt, wird eine Änderung des Öffentlichkeitsbegriffs nicht für notwendig gehalten, da schon das Zugänglichmachen selbst, auch ohne die Übertragung, von dem Recht erfasst ist und gleichzeitig an die Mitglieder der Öffentlichkeit stattfindet. Klärungsbedarf könnte allerdings noch in Bezug auf die Übertragung selbst, die auch von dem Recht erfasst ist, und die nicht gleichzeitig stattfindet, bestehen. Die grundsätzliche Einordnung als Verwertung in unkörperlicher Form ist jedenfalls mit dem deutschen Recht systemkonform. Bei den relevanten Inhabern verwandter Schutzrechte, die kein umfassendes ausschliessliches Wiedergaberecht haben, wurde das Recht der Zugänglichmachung jeweils explizit hinzugefügt.
Als weiteres explizites Recht sieht der Vorschlag die Erweiterung des Rechts des Urhebers auf Wiedergabe von Funksendungen durch Lautsprecher, Bildschirm oder ähnliche Einrichtungen (§ 22 UrhG) auf die Wiedergabe von öffentlich zugänglich gemachten Werken vor7; damit hat der Urheber also auch das ausschliessliche Recht der Wiedergabe seines Werkes, wenn es vor einem öffentlichen Publikum im Wege der online-Zugänglichmachung über den Computerbildschirm und / oder -lautsprecher wahrnehmbar gemacht wird. Parallel dazu wird der für ausübende Künstler bestehende Vergütungsanspruch für eine öffentliche Wiedergabe der Sendung der Darbietung auf die öffentliche Wiedergabe der öffentlich zugänglich gemachten Darbietung, an dem der Tonträgerhersteller ein Beteiligungsrecht hat, erweitert.

2. Schranken
a) Überblick
Art. 5 der Richtlinie harmonisiert die Schranken zu den Rechten der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe / Zugänglichmachung und Verbreitung in der folgenden Weise: Abs. 1 enthält die einzige zwingende Schranke, und zwar in Bezug auf bestimmte, kurzzeitige Vervielfältigungen. Abs. 2 bis 4 betreffen diverse fakultative Schranken, über die jedoch nicht hinausgegangen werden darf; insbesondere sind keine weiteren, nicht in diesen Absätzen aufgelisteten Schranken zulässig, und die in diesen Absätzen enthaltenen Schranken dürfen nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen in nationales Recht übernommen werden. Eine vollständige Harmonisierung war angesichts der Vielfalt und Detailliertheit der einzelnen Schrankenregelungen im Recht der Mitgliedstaaten nicht möglich; der abschliessende Charakter der Schranken des Art. 5 der Richtlinie wird allerdings zu einer gewissen Harmonisierung führen. Allerdings ist die Liste der zulässigen Schranken im Laufe der Verhandlungen gerade deshalb so lang geworden, weil alle Mitgliedstaaten ihre bestehenden Schranken weitgehend beibehalten wollten und dies nur durch deren Aufnahme in die Liste möglich war. Eine Änderung der Schrankenregelungen in den Mitgliedstaaten wird daher kaum in grösserem Umfang notwendig sein; allerdings kann das «Angebot» des Art. 5 der Richtlinie de facto zu Forderungen gewisser interessierter Kreise und schliesslich zur Einführung neuer Schranken führen. Art. 5 (5) der Richtlinie übernimmt aus den WIPO-Verträgen den Drei-Stufen-Test, der selbst auf Art. 13 TRIPS Übereinkommen bzw., in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, auf Art. 9 (2) Berner Übereinkunft zurückgeht.

b) Vorübergehende Vervielfältigungen
Angesichts der kurzen Umsetzungsfrist beschränkt sich der deutsche Regierungsentwurf im Wesentlichen auf die Änderungen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes mit der Richtlinie sicherzustellen. Zunächst wird die obligatorische Schranke in Bezug auf vorübergehende Vervielfältigungshandlungen aus Art. 5 (1) der Richtlinie quasi wörtlich übernommen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass der Rat an dem Wortlaut dieser Vorschrift lange und intensiv gefeilt hat, nur konsequent. Demnach sollen vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder b) eine rechtmässige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, von dem Vervielfältigungsrecht ausgenommen werden. Dadurch sollen insbesondere elektronische, quasi automatische Vervielfältigungen, die beim Ablauf eines Computerprogramms oder bei der Onlineübertragung vorkommen, unter den genannten Bedingungen vom Schutz ausgenommen werden. Die Platzierung des vorgeschlagenen § 44a im Abschnitt über die Schranken ist auch systematisch korrekt. Zwar ist vereinzelt die Idee geäussert worden, solche Vervielfältigungshandlungen schon im Rahmen der Definition des Vervielfältigungsrechts auszunehmen, jedoch würde ein solcher Ansatz nicht nur der systematischen Einordnung der Richtlinie selbst, sondern wohl auch dem internationalen Recht widersprechen, das in Art. 9 (1) der Berner Übereinkunft ein äusserst weit gefasstes Vervielfältigungsrecht vorsieht, das durch die nachfolgenden Sonderabkommen im Sinne von Art. 20 Berner Übereinkunft, nämlich durch das TRIPS Übereinkommen und den WCT, nicht beschränkt werden durfte. Schliesslich stellt auch die Richtlinie die Anwendung des Drei-Stufen-Tests auf diese Ausnahme sicher - eine Vorschrift, die auch im internationalen Recht eine Schrankenbestimmung darstellt.

c) Fakultative Schranken
In Bezug auf die fakultativen Schranken konzentriert sich der Gesetzesentwurf einerseits auf bestimmte notwendige Anpassungen, wie die Hinzufügung von einschränkenden Voraussetzungen (wie den nicht gewerblichen Gebrauch) aus der Richtlinie, sowie auf die Erstreckung von Schranken auf das Zugänglichmachungsrecht und damit zusammenhängende Aspekte. Auch schlägt er zwei neue Schranken vor, nämlich § 45a zugunsten von behinderten Menschen und § 52a über die öffentliche Zugänglichmachung für Zwecke des Unterrichts und der Forschung.

aa) Neue Schranken
Schranken zugunsten von behinderten Menschen bestehen zwar bisher nur in wenigen Mitgliedstaaten, wie insbesondere dem Vereinigten Königreich und skandinavischen Staaten, dürften aber nun in einigen anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Der deutsche Gesetzgeber weist in diesem Zusammenhang auf die generelle Politik der Regierung zur Bekämpfung der Diskriminierung von behinderten Menschen hin. Gleichzeitig ist der vorgeschlagene § 45a8 durch klare Bedingungen begrenzt und enthält in seinem Absatz 2 einen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung für den Fall, dass nicht nur einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden. Angesichts der Möglichkeit der kommerziellen Verwertung von Werken z.B. in Blindenschrift oder auch auf Hörkassetten stellt dieser Vorschlag sicher eine zutreffende Konkretisierung des Drei-Stufen-Tests durch den Gesetzgeber dar.
Der vorgeschlagene § 52a9, dem zufolge es zulässig sein soll, veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht nur für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, oder nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung unter weiteren Bedingungen öffentlich zugänglich zu machen, ist vom Bundesrat insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zu der Schranke des §53 (3) Ziff. 1 UrhG in der vorgeschlagenen neuen Fassung kritisiert worden, da beide Vorschriften vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln. Hier hat die Bundesregierung angekündigt, den vorgeschlagenen § 52a in Anlehnung an § 53 (3) Ziff.1 UrhG weiter zu beschränken und auch einen Vergütungsanspruch für die Veranschaulichung im Unterricht einzuführen, den sie schon für die wissenschaftliche Forschung vorsieht.

bb) Erstreckung bestehender Schranken auf die Zugänglichmachung
Im Übrigen sollen die folgenden Schranken auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachungerstreckt werden: § 46 UrhG über die Aufnahme von Werkteilen oder bestimmten Werken in eine Sammlung für den Unterrichts- oder Kirchengebrauch, insbesondere in Form von Schulbüchern oder Gesangsbüchern für den Gottesdienst, in Kombination mit einem gesetzlichen Vergütungsanspruch. § 48 UrhG über die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden über Tagesfragen in Zeitungen und dergleichen soll auf die Verwertung «von sonstigen Datenträgern», wie insbesondere Websites, erweitert werden. § 50 UrhG, der bisher auf die Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film und die Berichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften, die sich mit Tagesinteressen befassen, beschränkt ist, und der die Nutzung von im Verlauf der Vorgänge wahrnehmbaren Werken zulässt, soll auf die Berichterstattung auch durch andere Medien und Datenträger erstreckt werden; dabei wurde wiederum richtigerweise eine technisch neutrale Formulierung gewählt. Auch § 56 UrhG, der Geschäftsbetriebe privilegiert, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder in Stand setzen, soll auf Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung und auf die Übertragung auf Datenträger bzw. öffentliche Wahrnehmbarmachung mittels Datenträger sowie auf die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken, die öffentlich zugänglich gemacht worden sind, erweitert werden. § 58 UrhG über die zulässige Vervielfältigung und Verbreitung von Kunstwerken in Ausstellungs- und Versteigerungskatalogen soll auch auf das Recht der Zugänglichmachung erweitert werden, sodass künftig Ausstellungs- und Versteigerungskataloge zur Werbung und zur Förderung der Veranstaltung etwa auch auf der Museumswebsite öffentlich zugänglich gemacht werden können, ohne dass es der Zustimmung des Urhebers bedürfte.

cc) Erstreckung auf veröffentlichte Werke
Einige Schranken, die bisher nur auf erschienene Werke Anwendung finden, sollen nun auf veröffentlichte Werke erstreckt werden, um auch solche Werke zu erfassen, die ausschliesslich im Internet veröffentlicht werden. Gemäss § 6 (2) UrhG erfordert das «Erscheinen» die Herstellung und das Angebot bzw. Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken, sodass nur im Internet veröffentlichte Werke nicht erschienen sind. Dagegen erfordert die «Veröffentlichung» nach § 6 (1) UrhG nur das Zugänglichmachen an die Öffentlichkeit mit Zustimmung des Berechtigten. Eine solche Erweiterung betrifft die vorgeschlagenen §§ 46 (Schulbuch- u.ä. Sammlungen), 52 UrhG über die öffentliche nicht kommerzielle Wiedergabe bei freiem Eintritt und ohne Vergütung der Künstler, und § 53 (3) über den eigenen Gebrauch zum Zwecke des Schulunterrichts und der staatlichen Prüfungen.

dd) Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
Drei weitere interessante Punkte sollen im Zusammenhang mit den Schranken erwähnt werden: zunächst platziert der Gesetzesentwurf die bestehende Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern gemäss § 61 UrhG (der sich auf Art. 13 Berner Übereinkunft gründet) aus dem Abschnitt über die Schranken des Urheberrechts in den Unterabschnitt «Nutzungsrechte» im Abschnitt über den Rechtsverkehr im Urheberrecht. Der Hintergrund dieses Vorschlags ist die Tatsache, dass die Zwangslizenz nicht im «abschliessenden» Katalog der Ausnahmen des Art. 5 der Richtlinie enthalten ist und folglich gestrichen werden müsste, wenn es sich tatsächlich um eine Schranke handeln würde. Jedoch führt die Begründung zum Entwurf aus, dass diese Zwangslizenz nur eine Rechtsausübungsregelung darstellt, sodass sie richtigerweise in den Abschnitt über den Rechtsverkehr im Urheberrecht versetzt werden muss. Diese gut vertretbare und im Regierungsentwurf begründete Auffassung führt damit zu einer folgerichtigen Klarstellung.

ee) Private digitale Kopie
Zweitens bestätigt der Regierungsentwurf die schon im zweiten Vergütungsbericht von 2000 geäusserte Überzeugung, dass zumindest derzeit die bestehenden Regelungen zur privaten Kopie weiterhin gleichermassen auf analoge wie auf digitale Vervielfältigungen anzuwenden sind. Dies wird unter anderem damit begründet, dass es noch keine zuverlässigen technischen Schutzmassnahmen gibt, die die Durchsetzung eines Verbotsrechts im Bereich der privaten Kopie erlauben würden. Im Übrigen könne die Anwendung von technischen Schutzmassnahmen über die Tarifgestaltung berücksichtigt werden, wie im vorgeschlagenen § 13 (4) Urheberwahrnehmungsgesetz10 klargestellt werden soll. Ausserdem werden die Interessen der Verbraucher angeführt. Schliesslich ist an anderer Stelle zu Recht angedeutet worden, dass ein Verbotsrecht im Endeffekt den Urhebern und ausübenden Künstlern von geringerem Nutzen als ein Vergütungsanspruch sein würde, da der Vergütungsanspruch auf dem Wege der direkten Ausschüttung durch Verwertungsgesellschaften an die Urheber und Künstler regelmässig merklich höhere Beteiligungen erlaubt, als ein an den Verwerter abgetretenes Verbotsrecht, dessen Ausübung in den Händen des Verwerters liegt, von dem der Urheber und Künstler regelmässig abhängig ist11. Die Bundesregierung lehnt konsequenterweise auch die Forderung des Bundesrates ab, die private digitale Kopie nur aufgrund von legalen Vorlagen zulässig zu stellen; sie weist darauf hin, dass für den Verbraucher eine Unterscheidung zwischen illegaler und legaler Vorlage im digitalen Bereich praktisch nicht möglich ist und eine solche Forderung de facto daher auf ein Verbot der Herstellung von privaten digitalen Kopien hinauslaufen würde, das im privaten Bereich schon bei der analogen Kopie nicht durchsetzbar sei.

ff) Drei-Stufen-Test
Schliesslich begründet die Bundesregierung in ihrem Entwurf und der Gegenäusserung zur Stellungnahme des Bundesrates auch ihre Entscheidung, im Einklang mit allen Mitgliedstaaten den Drei-Stufen-Test des Art. 5 (5) der Richtlinie nicht ausdrücklich in das Gesetz zu übernehmen. Es handelt sich bei dem Drei-Stufen-Test tatsächlich um eine Anordnung an den Gesetzgeber selbst, der durch die klare Formulierung genau abgegrenzter Schranken ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte auf der einen Seite und den Interessen der Nutzer auf der anderen Seite unter Berücksichtigung der Wertungen des Drei-Stufen-Tests schaffen muss. Der Drei-Stufen-Test war auch schon bisher für Deutschland verpflichtend, nämlich über Art. 13 TRIPS Übereinkommen, bei dessen Umsetzung auch keine Notwendigkeit gesehen wurde, diese Anweisung an den Gesetzgeber im Gesetz selbst zu wiederholen. Eine ausdrückliche Übernahme im Rahmen der Richtlinienumsetzung würde also nicht nur zu einem möglichen Umkehrschluss in Bezug auf die bisherige Rechtslage führen können, sondern auch unerwünschte Rechtsunsicherheit schaffen12.

3. Technische Schutzmassnahmen und Rechtemanagementinformation
a) Überblick Während die Umsetzung von Art. 12 WCT und Art. 19 WPPT über den rechtlichen Schutz der Rechtemanagementinformation kaum Probleme aufweist, da die relevanten Artikel aus den WIPO-Verträgen selbst schon relativ detailliert formuliert sind, die Umsetzung in Art. 7 der Richtlinie dem nichts Wesentliches hinzufügt und auch die Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie in § 95c und § 108b (1) Ziff. 2. des Gesetzesentwurfs sich nah an den Richtlinientext anlehnt, ergibt sich für Art. 11 WCT bzw. Art. 18 WPPT über den rechtlichen Schutz technischer Schutzmassnahmen und deren Umsetzung etwas anderes: Die WIPO-Vorschriften sind hier so knapp formuliert, dass schon die Richtlinie in ihrem Art. 6 sehr viel mehr Details bietet.

b) Hintergrund der Regelungen über technische Massnahmen
Hintergrund dieser Regelung ist die folgende Situation: Um im digitalen Umfeld ihre Rechte wirksam durchsetzen zu können, schützen Rechtsinhaber ihre Werke und andere Schutzgegenstände häufig mittels technischer Schutzmassnahmen, wie etwa Kopierschutzmechanismen oder auch Zugangssperren. Solche technischen Massnahmen können allerdings durch dritte Personen de facto umgangen werden; häufig werden dann die Mittel zu einer Umgehung auch im Internet vertrieben oder anderweitig verbreitet. Eine weitreichende Umgehung kann in der Konsequenz dazu führen, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Umfeld nicht mehr wirksam durchgesetzt werden können. Daher haben sich die bei der Diplomatischen Konferenz der WIPO 1996 teilnehmenden Staaten darauf geeinigt, einen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Schutzmassnahmen einzuführen, soweit die Massnahmen von Rechtsinhabern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte getroffen werden und Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die nicht von den Rechtsinhabern gestattet oder gesetzlich (etwa durch Schranken) erlaubt sind. Aus dieser Vorschrift geht die Zweckrichtung des Schutzes eindeutig hervor, nämlich eine Hilfe zur Durchsetzung der bestehenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte zu gewähren.
Ein Problem bei der Umsetzung dieser Vorgaben besteht allerdings darin, dass technische Schutzmassnahmen nicht zwischen erlaubten und nicht erlaubten Nutzungshandlungen unterscheiden können. Lässt also das Gesetz die Umgehung von technischen Schutzmassnahmen zu vom Gesetz erlaubten Zwecken, wie z.B. der privaten Kopie, zu, so sind das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Umfeld angesichts der kaum möglichen Kontrollierbarkeit stark entwertet. Lässt das Gesetz jedoch die Umgehung dort, wo das Gesetz Schranken zugunsten der allgemeinen Öffentlichkeit vorsieht, nicht zu, und sanktioniert sie rechtlich z.B. im Wege der Strafbarkeit, so entsteht die paradoxe Situation, dass der Nutzer, der eine Massnahme umgeht, um von einer nach dem Urheberrechtsgesetz zugebilligten Schranke Gebrauch zu machen, sich strafbar macht oder anderen Sanktionen unterfällt. Der technische Schutz würde also in Kombination mit dem rechtlichen Umgehungsschutz dazu führen, dass die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes insoweit obsolet bzw. überlagert würden.
Wie dieser gordische Knoten zu lösen sei, ist lange Gegenstand der Debatten im Rat gewesen, der schliesslich in Art. 6 (4) der Richtlinie nur eine grundsätzliche Entscheidung traf: In näher bezeichneten Fällen von Schranken, die dem Gemeinwohl dienen, sollen die Rechtsinhaber verpflichtet werden, wenn sie keine freiwilligen Massnahmen treffen, den Begünstigten einer der bezeichneten Schranken «die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Masse zur Verfügung [zu stellen]», wenn der Begünstigte rechtmässig Zugang hat. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Rechtsinhaber solche Mittel zur Verfügung stellt. Damit hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten einigen Spielraum zur Konkretisierung im nationalen Recht gelassen.

c) Die Umgehungstatbestände im Einzelnen
Art. 6 (1) bis (3) der Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten allenfalls Spielraum bei der Umsetzung in Bezug auf die Wahl der angemessenen Sanktionen. Abs. 1 legt einen Schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Schutzmassnahmen nieder, Abs. 2 betrifft genau bezeichnete Vorbereitungshandlungen wie z.B. die Herstellung und Einfuhr von Umgehungsvorrichtungen und die Erbringung von näher spezifizierten Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Abs. 3 definiert schliesslich den Begriff «technische Massnahmen» sowie dessen Qualifikation «wirksam» und erfasst ausdrücklich Kopierschutzmassnahmen und Zugangskontrollen sowie Verschlüsselungen und dergleichen Umwandlungen. Angesichts der sehr detaillierten Formulierungen in diesen drei Absätzen ist zu erwarten, dass die meisten Mitgliedstaaten, wie auch der deutsche Entwurf in seinem § 95a (1) bis (3)13, dem Wortlaut des Richtlinientextes weitgehend folgen werden. Der vorgeschlagene § 108b (1) Ziff. 1, (2) und (3) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bzgl. bestimmter Vorbereitungshandlungen von bis zu drei Jahren vor, und der vorgeschlagene § 111a (1) Ziff. 1 ein Bussgeld bzgl. bestimmter Vorbereitungshandlungen.

d) Umsetzung des Art. 6 (4) der Richtlinie
In Bezug auf Art. 6 (4) der Richtlinie wartet der deutsche Gesetzesentwurf in § 95b14 mit der folgenden Lösung auf: Zunächst wird in Abs. 1 die Pflicht des Rechtsinhabers, der technische Massnahmen anwendet, niedergelegt, den durch bestimmte Schranken in Übereinstimmung mit der Richtlinie Begünstigten «die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Masse Gebrauch machen zu können». Die Begünstigten müssen auch rechtmässig Zugang zu dem Werk oder anderen Schutzgegenstand haben. Bei einem Verstoss kann der jeweils Begünstigte auf die Zurverfügungstellung der zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel klagen. Da eine individuelle Klage aber das allgemeine Prozessrisiko und einen erheblichen Aufwand mit sich bringt, sowie allenfalls mit zeitlicher Verzögerung zu einer Entscheidung führen kann und nur für den jeweiligen Einzelfall bindet15, sollen zusätzlich die im Unterlassungsklagengesetz enthaltenen Regelungen der Verbandsklage auch auf die Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 95b erstreckt werden. Worin die «notwendigen Mittel» bestehen, ist absichtlich nicht im Gesetzesentwurf präzisiert worden. Nach dessen Begründung ist es z.B. möglich, den Begünstigten Schlüsselinformationen zum ein- oder mehrmaligen Überwinden der technischen Massnahmen zur Verfügung zu stellen oder auch ein Exemplar auf unabhängigem Wege, z.B. über einen Internetabruf, zu überlassen. Die Praxis denkt wohl auch an die Überlassung von analogen Kopien, und jedenfalls an vertragliche Regelungen mit den Begünstigten, bei denen es sich oft um Organisationen oder Verbände handelt.
Schliesslich sieht der Entwurf im vorgeschlagenen § 111a (1) Ziff. 2, (2) und (3) auch noch die Verhängung eines Bussgeldes gegen denjenigen, der die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stellt, von bis zu 100 000 Euro vor. Nicht zuletzt verpflichtet § 95d (2) des Entwurfs diejenigen, die Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Massnahmen schützen, diese Schutzgegenstände mit ihrem Namen oder dem Namen der Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Damit soll es den von den Schranken Begünstigten ermöglicht werden, den Anspruch nach § 95b (2) geltend zu machen. Insgesamt hat der deutsche Gesetzesentwurf hier eine sehr starke Verpflichtung der Rechtsinhaber gewählt; andere Umsetzungsmöglichkeiten insbesondere anstelle eines einklagbaren Anspruches der Nutzer wären z.B. ein aussergerichtlicher Schlichtungsmechanismus oder nur ein Bussgeld ohne einen durchsetzbaren Anspruch auf Zurverfügungstellung der notwendigen Mittel gewesen16. Ein Recht des Nutzers zur Selbsthilfe erlaubt die Richtlinie und daher auch der Entwurf allerdings nicht.
Der vorgeschriebene Vorrang von freiwilligen Massnahmen und insbesondere vertraglichen Vereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und den begünstigten Nutzern kommt im deutschen Gesetzesentwurf nur durch eine Übergangsregelung in § 137j zum Ausdruck, derzufolge der Anspruch des durch die Schranken Begünstigten gegen den Rechtsinhaber sowie die relevanten Bussgeldvorschriften erst drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden sind. Demnach haben also Rechtsinhaber und durch die Schranken Begünstigte nur drei Monate Zeit, um sich auf vertragliche Regelungen zu einigen.
Angesichts der kurzen Umsetzungsfrist hat die Bundesregierung auch hier nur das Notwendige umgesetzt und ausdrücklich darauf verzichtet, im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens über eine Erweiterung des § 95b auch auf die Schranke der privaten Kopie zu entscheiden. Art. 6 (4), 2. Unterabsatz der Richtlinie erlaubt eine solche Erstreckung. Aus Sicht der Rechtsinhaber liegt das Hauptproblem im Bereich der privaten Kopie, wogegen Vereinbarungen zur Herausgabe der notwendigen Mittel an die durch eine der erfassten Gemeinwohlschranken Begünstigten regelmässig realistisch seien, da zu diesen Begünstigten, wie etwa Sendeunternehmen oder Bibliotheken und dergleichen, schon anderweitige Beziehungen bestünden, die nur ausgeweitet werden müssten; hier erscheint sogar ein gesetzlicher Anspruch im Wege der Klage eher kontraproduktiv. Die Diskussionen über eine Erstreckung auf die Privatkopie werden wohl nach Verabschiedung dieses Gesetzes weiter gehen, und dann - nicht fristgebunden - voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen.

Zusammenfassung
Der deutsche Regierungsentwurf zur Umsetzung der EG-Informationsrichtlinie und der WIPO-Verträge 1996 dürfte im März oder April 2003 als Gesetz angenommen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie betreffen eine Klarstellung zum Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, die Schranken, technische Massnahmen, Rechtemanagement-Informationen und diesbezügliche Sanktionen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wurde in den Katalog der benannten Rechte im Rahmen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe aufgenommen; das Recht der Wiedergabe von Sendungen wurde auf die Wiedergabe von öffentlich zugänglich gemachten Werken erweitert. Die obligatorische Schranke zu kurzzeitigen Vervielfältigungen wurde quasi wörtlich übernommen. Zwei neue Schranken - zugunsten behinderter Menschen und bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung zu Zwecken des Unterrichts und der Wissenschaft - wurden eingeführt, einige bestehende Schranken auf das Recht der Zugänglichmachung erstreckt und bestimmte Schranken, die bisher auf erschienene Werke anwendbar waren, auf veröffentlichte Werke erweitert. Bei der Vergütung für die private Kopie soll die Anwendung von technischen Massnahmen über die Tarifgestaltung berücksichtigt werden. Die Vorgaben der Richtlinie zu technischen Massnahmen und Rechtemanagement-Informationen wurden übernommen; der Umsetzungsspielraum zu ihrem Art. 6(4) ist wie folgt ausgefüllt worden: der Begünstigte gewisser Schranken kann vom Rechtsinhaber verlangen, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von den Schranken im erforderlichen Masse Gebrauch machen zu können; er kann dies individuell oder im Wege der Verbandsklage einklagen. In Kombination mit einem Bussgeld und einer Kennzeichnungspflicht sind dem Begünstigten damit starke Mittel zur Hand gegeben.

Résumé
Le projet de loi du gouvernement allemand transposant la directive communautaire et les traités de l'OMPI 1996 devrait être adopté en mars ou avril 2003. Les modifications proposées en vue de transposer la directive ont pour objet une clarification du droit de reproduction, du droit de mise à la disposition du public, des exceptions au droit d'auteur, des mesures techniques, de l'information sur le régime des droits et des sanctions y relatives. Le droit de mise à la disposition du public a été intégré dans le catalogue des droits cités dans le cadre du droit de communication au public. Le droit de transmettre une émission a été étendu à la transmission d'ouvres mises à disposition du public. L'exception obligatoire concernant les reproductions temporaires a été reprise presque littéralement. Deux nouvelles exceptions - en faveur des personnes handicapées et concernant la mise à la disposition du public à des fins d'enseignement et de recherche scientifique - ont été introduites; certaines exceptions existantes ont été étendues au droit de mise à la disposition du public et d'autres, qui jusqu'ici n'étaient applicables qu'aux ouvres parues, ont été étendues aux ouvres publiées. Au sujet de la rémunération pour la copie privée, l'utilisation de mesures techniques doit être prise en compte dans le tarif. Les objectifs de la directive concernant les mesures techniques et l'information sur le régime des droits ont été repris; la marge de manouvre laissée par la directive pour la transposition de son art. 6(4) a été utilisée de la manière suivante: le bénéficiaire de certaines exceptions peut exiger du titulaire que ce dernier mette à sa disposition les moyens nécessaires afin d'être en mesure de profiter de l'exception; il peut l'exiger soit par une action individuelle soit par une action collective. Il est en outre possible au bénéficiaire d'obtenir la condamnation du titulaire au paiement d'une amende. A cela s'ajoute un étiquetage obligatoire. Il découle de ce qui précède que le bénéficiaire dispose de moyens importants pour faire valoir ses droits.



*Dr. iur., Wissenschaftliche Referentin am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht München. Adjunct Professor, Franklin Pierce Law Center, Concord, N.H., USA.
1Entscheidung des Rates 2000/278 vom 16. April 2000, ABl. EG L 98/6 (2000).
2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG L 167/10 vom 22. Juni 2001.
3Siehe BR-Drucksache 684/02.
4Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucksache 15/38 vom 6. November 2002, einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung.
5Siehe zu der sogenannten Schirmlösung J.Reinbothe, Die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, ZUM 2002, 43, 48.
6§ 15 Abs. 2 UrhG: "Der Urheber hat ferner das ausschliessliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)."
§ 19a UrhG: "Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."
7§ 22 UrhG: "Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend."
8§ 45a UrhG: "(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschliesslich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zuganges erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."
9§ 52a UrhG: "(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke
1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschliesslich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. ausschliesslich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Zulässig sind in den Fällen des Abs. 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind.
(3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Abs. 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Abs. 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Abs. 2. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
10§ 13 (4) UrhWG: "Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54 und 54a des Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmassnahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die betreffenden Werke oder die betreffenden Schutzgegenstände angewendet werden."
11 
Siehe eine Andeutung dieses Problems bei Reinbothe (Fn. 5), 49.
12Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/38, 40.
13§ 95a UrhG: "(1) Wirksame technische Massnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Massnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege."
14§ 95b UrhG: "(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Massnahmen nach Massgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmässig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Masse Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a. Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e. Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Abs. 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Abs. 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a."
15Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucksache 15/38, 27.
16Reinbothe (Fn. 5), 51.



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