sic! 2003 Ausgabe 11
YVONNE BURCKHARDT*

Simulcasting und Webcasting; die Verwertungsgesellschaften für verwandte Schutzrechte

Die neuen vielfältigen Verwertungsformen von Musik im Internet stellen die Leistungsschutzberechtigten und ihre Verwertungsgesellschaften vor neue Fragen. Wie ist rechtlich einzuordnen, was heute im Internet passiert? Ist es Senden, ist es Aufführung, ist es eine neue Art von Verbreitung von Tonträgern? Welche Rechte haben die Leistungsschutzberechtigten, deren Leistungen bei den Internetnutzungen in Anspruch genommen werden? Anders als bei den Urhebern, welche umfassende Kontrollrechte an ihrem Werk haben, ist die rechtliche Qualifikation von neuen Verwertungen bei den Leistungsschutzberechtigten entscheidend für die Rechtsfolgen, denn ihnen kommt nur eine limitierte Zahl von Rechten zu. Das neue internationale Instrument, das WIPO Performances und Phonograms Treaty (WPPT) von 1996, welches den Anspruch erhebt, ausübenden Künstlern und Künstlerinnen im Phonobereich und Tonträgerherstellern angemessene Antworten auf die jüngste technische Entwicklung im Kommunikationssektor zu geben, brachte den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern ein exklusives Recht auf Zugänglichmachung der auf Tonträgern fixierten Darbietungen, resp. der Tonträger. Das für die Künstler in Art. 10 und für die Produzenten in Art. 14 WPPT umschriebene Recht ist beschränkt auf interaktive, on-demand-Situationen. Es ist konzipiert als Teilrecht des Wiedergaberechts (droit de communication au public, communication to the public). Das ergibt sich aus dem gleichzeitig verabschiedeten WIPO Copyright Treaty (WCT), welches den Urhebern in Art. 8 ein umfassendes ausschliessliches Wiedergaberecht einräumt, in welchem ausdrücklich das Recht auf Zugänglichmachung enthalten ist. Ausser dem exklusiven Recht auf Zugänglichmachung bleibt es für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller bei einem Vergütungsrecht für das Senden und die öffentliche Wiedergabe von im Handel erhältlichen Tonträgern, wie dies bereits das Rom-Abkommen von 1961 in Art. 12 vorsieht und in Art. 35 des schweizerischen URG umgesetzt worden ist. Das neue im WPPT vorgesehene Recht auf Zugänglichmachung aber muss erst noch in der anstehenden Revision ins URG aufgenommen werden. Da Tonaufnahmen im Internet in verschiedenen Formen genutzt werden und verschiedenen Rechten zuzuordnen sind, stellen sich Abgrenzungsfragen. Internetnutzungen von Musik, wo eine Beeinflussung des Programmverlaufs durch den Konsumenten und Download der Musik nicht möglich sind, insbesondere Simulcasting und Webcasting, sind abzugrenzen von on-demand-Situationen, welche dem neuen Zugänglichmachungsrecht zuzuordnen sind. Simulcasting, verstanden als zeitgleiches übertragen eines Radioprogrammes via Internet, welches auch terrestrisch oder über Kabel verbreitet wird, und Webcasting, als eigenes nur über Internet übermitteltes Musikprogramm, werden überwiegend als Formen der communi-cation au public, communication to the public, öffentliche Wiedergabe angesehen. Im schweizerischen URG entspricht die öffentliche Wiedergabe dem Aufführungsrecht. In ein-zelnen Ländern wird Simulcasting und Webcasting als Senden von Tonträgern betrachtet, mit der gleichen Rechtsfolge wie die öffentliche Wiedergabe. Für die öffentliche Wiedergabe von im Handel erhältlichen Tonträgern sieht das WPPT in Art. 15 gleich wie zuvor das Rom-Abkommen in Art. 12 ein Vergütungsrecht für die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller vor. Die Vergütungsrechte für das Senden und die Aufführung von im Handel erhältlichen Tonträgern werden von den Verwertungsgesellschaften für die verwandten Schutzrechte wahrgenommen. Die europäischen Gesellschaften für Leistungsschutzrechte haben begonnen, mit den Nutzern Verträge für Simulcasting und Webcasting abzuschliessen oder Tarife aufzustellen und Vergütungen einzuziehen. Swissperform nimmt ebenfalls die Art. 35 Rechte der ausübenden Künstler für Simulcasting und Webcasting in der Schweiz wahr. Beim Internetradio sind indessen nicht nur Aufführungsrechte betroffen. Das vorgängige Speichern der Tonaufnahmen auf dem Server des Providers greift in die Vervielfältigungsrechte der Interpreten und der Tonträgerhersteller ein. Diese Exklusivrechte liegen nicht bei Swissperform, sondern müssen bei den Interpreten und den Tonträgerproduzenten eingeholt werden. Meist genügt der Erwerb der Rechte beim Produzenten, da dieser in der Regel alle Vervielfältigungsrechte der Interpreten bei der Produktion des Trägers erworben hat. Simulcasting und Webcasting ohne Eingriffsmöglichkeit in den Programmverlauf, ohne die Möglichkeit des zeitverschobenen Abrufs des Programms, ist für den Nutzer und den Endkonsumenten jedoch nur von eingeschränktem Interesse. Zeitverschobenes Hören eines Programmes bedingt eine Beeinflussung des Programmablaufs. Fällt nun das zeitverschobene Hören von Musikprogrammen bereits unter das Recht der Zugänglichmachung von Tonträgern und ist der Zustimmung der betroffenen Interpreten und Produzenten vorbehalten, oder ist es noch Aufführen von Tonträgern, wofür nur eine Vergütung, geltend gemacht durch die Verwertungsgesellschaft, geschuldet ist? Die Frage ist noch offen. Es wird nötig sein, für diese und ähnliche Fragen Lösungen zu finden, welche für die verschiedenen involvierten Interessen eine adäquate Antwort geben. Eine der Leitlinien müsste sein, ob die zur Frage stehende Internetnutzung als Erstverwertung einer Tonaufnahme anzusehen ist oder einer Zweitverwertung gleicht, für welche die blossen Vergütungsrechte eine erprobte Lösung darstellen.



* Dr. iur., Direktorin Swissperform, Zürich.


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