sic! 2002 Ausgabe 7+8
MARTIN GIRSBERGER*

Keine Patente mehr auf Weizen und Co.? - Die immaterialgüterrechtsrelevanten Bestimmungen des "Internationalen Vertrages über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft" der FAO

Die 31. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen verabschiedete am 3. November 2001 den «Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft». Obwohl primär ein Agrar- und Umweltabkommen, ist dieser Vertrag auch aus immaterialgüterrechtlicher Sicht von Bedeutung: Dessen Bestimmungen können - je nach Auslegung - nicht nur direkte Auswirkungen auf die Patentierbarkeit von Agrarpflanzen (und insbesondere deren Gene und Gensequenzen) haben, sondern durch die Statuierung eines umfassenden Landwirteprivilegs auch den Schutzumfang von Patenten und Sortenschutzrechten beschränken.

La 31ème Conférence de l'Organisation pour l'alimentation et l'agriculture (FAO) des Nations Unies a adopté le 3 novembre 2001 le «Traité international sur les ressources phytogénétiques pour l'alimentation et l'agriculture». Même si ce traité est primairement lié à l'agriculture et à l'environnement, il est également d'importance pour la propriété intellectuelle: Ces dispositions peuvent - suivant leur interprétation - non seulement avoir des effets directs sur la brevetabilité des plantes agricoles (et en particulier leurs gènes et leurs séquences de gènes) mais aussi limiter l'étendue de la protection des brevets et des obtentions végétales de par l'établissement d'un privilège de l'agriculteur.


I.    Einleitung
II.   Die «Farmers' Rights» (§§ 7 und 8 der Präambel sowie Art. 9 Internationaler Vertrag)

      1. Das Konzept der «Farmers' Rights»
      2. Inhalt der auf der nationalen Ebene zu verwirklichenden «Farmers' Rights» (Art. 9 Abs. 2 Internationaler Vertrag)
      3. Statuierung des Landwirteprivilegs durch Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag?
III.  Immaterialgüterrechtlicher Schutz von PGREL (Art. 12 Abs. 3 lit. d Internationaler Vertrag)
      1. Übersicht über die Verhandlungen
      2. Zwei grundsätzlich divergierende Auslegungen
      3. Die einzelnen Elemente von Art. 12 Abs. 3 lit. d Internationaler Vertrag
Schlussfolgerungen
Zusammenfassung / Résumé


I. Einleitung
Am 3. November 2001 verabschiedete die 31. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen den «Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft» (nachfolgend: Internationaler Vertrag)1. Mit der Verabschiedung des Internationalen Vertrages wurde ein Revisionsverfahren abgeschlossen, welches mit Resolution 7/932 der 27. FAO Konferenz von 1993 eingeleitet worden war. Diese Resolution sieht vor, die rechtlich nicht verbindliche «Internationale Verpflichtung über pflanzengenetische Ressourcen» (nachfolgend: Internationale Verpflichtung)3 von 1983 zu revidieren. Als Hauptziele dieser Revision werden die Angleichung der Internationalen Verpflichtung an das «Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Biologische Vielfalt» (nachfolgend: Biodiversitätskonvention)4 von 1992, die Regelung des Zugangs zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL) sowie die Verwirklichung der so genannten «Farmers' Rights»5 genannt. Gegenstand dieser Revision waren somit die Fragen in Zusammenhang mit PGREL, worunter pflanzliches Material – von ganzen Pflanzen bis hin zu einzelnen Genen – mit tatsächlichem oder potenziellem Wert für Ernährung und Landwirtschaft verstanden wird.

Der Internationale Vertrag enthält mehrere immaterialgüterrechtsrelevante Bestimmungen. Es sind dies die §§ 9 bis 11 der Präambel (Verhältnis des Internationalen Vertrages zu anderen internationalen Übereinkommen), die §§ 7 und 8 der Präambel und Art. 9 («Farmers' Rights»), Art. 12 Abs. 3 lit. d (Zulässigkeit des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von PGREL), Art. 12 Abs. 3 lit. f (Zugang zu PGREL, die durch Immaterialgüterrechte oder andere Eigentumsrechte geschützt sind), Art. 13 Abs. 2 lit. b Ziff. i und iii (Technologietransfer), sowie Art. 13 Abs. 2 lit. d Ziff. ii (Aufteilung der finanziellen und sonstigen Vorteile der Vermarktung).
Die Bestimmungen über die «Farmers' Rights» sowie die Zulässigkeit des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von PGREL sollen im Folgenden einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Diese Bestimmungen gehörten in den Verhandlungen zu den am meisten umstrittenen Punkten und dürften aufgrund ihres unklaren Wortlauts bei der Umsetzung in die nationalen Gesetzgebungen zu weiteren Kontroversen führen.

II. Die «Farmers' Rights» (§§ 7 und 8 der Präambel sowie Art. 9 Internationaler Vertrag)
1. Das Konzept der «Farmers' Rights»

Das Konzept der «Farmers' Rights» («Rechte der Landwirte» / «droits des agriculteurs») basiert auf der als ungerecht empfundenen unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Züchtungsanstrengungen von Landwirten einerseits und kommerziellen Pflanzenzüchtern andererseits. Der Hintergrund dieses Konzepts lässt sich – etwas verkürzt und vereinfacht – wie folgt umschreiben: Seit Jahrhunderten haben Landwirte massgeblich zur Entwicklung und Erhaltung von PGREL und damit zum Entstehen einer enormen Vielfalt an landwirtschaftlichen Nutzpflanzen (die so genannte «Agrobiodiversität») beigetragen. Diese ist von zentraler Bedeutung für die heutige Landwirtschaft sowohl in den Entwicklungs- wie auch in den Industrieländern. Kommerzielle Pflanzenzüchter, welche für ihre Züchtungsaktivitäten auf diese Agrobiodiversität angewiesen sind, können ihre Züchtungen durch Immaterialgüterrechte schützen und haben so die Möglichkeit, daraus finanziellen Profit zu schlagen. Demgegenüber sind die Pflanzenzüchtungen der Landwirte allgemein nicht durch Immaterialgüterrechte schützbar und können als «gemeinfreie» Güter (also Güter in der so genannten «public domain») von Dritten grundsätzlich ohne Einschränkung und kostenlos für weitere Pflanzenzüchtungen verwendet werden. Aufgrund dieser freien Verwendbarkeit ist bisher von den monetären und nicht-monetären Vorteilen, welche aus der Nutzung dieser Agrobiodiversität entstehen, nichts an die Landwirte zurückgeflossen. Dies hat zur Folge, dass die Landwirte wegen fehlenden oder zumindest ungenügenden ökonomischen und sonstigen Anreizen die weitere Entwicklung und Erhaltung von PGREL vernachlässigen oder gar aufgeben. Dadurch, dass ein wesentlicher Teil der Agrobiodiversität in den Ländern des Südens zu finden ist, während die kommerziellen Pflanzenzüchter primär im Norden tätig sind, erhält die Problematik zusätzlich eine Nord-Süd-Komponente. Mit der Verwirklichung der «Farmers' Rights», welche als Gegenstück zu den «Plant Breeders' Rights» (also den Sortenschutzrechten) zu sehen sind, soll eine Änderung dieser als ungerecht empfundenen Situation erreicht werden.
Ein Hauptproblem in den Diskussionen über die «Farmers' Rights» ist der unterschiedliche Zweck und Inhalt, der diesen Rechten zugesprochen wird. So sehen einige die «Farmers' Rights» als Konzept mit wenig fassbarem Inhalt, während andere diese als eigentliche Rechte mit konkretem und durchsetzbarem Inhalt verstehen. Als Inhalte werden etwa genannt die Abgeltung der Leistungen der Landwirte in der Entwicklung und Erhaltung von PGREL, Landfragen, das Landwirteprivileg, das Selbstbestimmungsrecht von indigenen Völkern oder die Einführung von Systemen sui generis zum Schutz der Züchtungen der Landwirte.

2. Inhalt der auf der nationalen Ebene zu verwirklichenden «Farmers' Rights» (Art. 9 Abs. 2 Internationaler Vertrag)6
Die Revision der Internationalen Verpflichtung hat wenig zur Klärung der sich stellenden Fragen beigetragen. So fehlt im internationalen Vertrag eine Definition der «Farmers' Rights»7. Zudem konnte man sich weder auf eine internationale Anerkennung noch auf einen konkreten Inhalt der «Farmers' Rights» einigen. Anerkannt wird in Art. 9 Abs. 1 des Internationalen Vertrags lediglich der ausserordentlich grosse Beitrag, den die Landwirte für die Erhaltung und Entwicklung von PGREL geleistet haben und leisten werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 sind die nationalen Regierungen für die Verwirklichung der «Farmers' Rights» verantwortlich. Demnach soll jede Vertragspartei, entsprechend ihren Bedürfnissen und Prioritäten, Massnahmen zum Schutz und zur Förderung dieser Rechte ergreifen. Durch die Verwendung von «should» in der englischen Textversion ist der Wortlaut von Abs. 2 rechtlich wenig verbindlich ausgestaltet (dies im Gegensatz zu den meisten anderen Bestimmungen des Internationalen Vertrages, welche das rechtlich verbindliche «shall» verwenden). Eine zusätzliche Abschwächung des Wortlautes bringt der Einschub «sofern angebracht und unter Vorbehalt ihrer nationalen Gesetzgebung».
Abs. 2 listet in lit. a bis c drei Massnahmen auf, die dem Schutz und der Förderung der «Farmers' Rights» dienen können. Es sind dies 1) der Schutz des PGREL-relevanten traditionellen Wissens, 2) das Recht der Landwirte auf gerechte Teilnahme an der Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von PGREL ergeben, und 3) das Recht der Landwirte auf Mitwirkung bei der nationalen Entscheidfindung in Fragen betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL. Die Formulierung «einschliesslich» (in der englischen Textversion «including») macht deutlich, dass diese Auflistung von Massnahmen nicht abschliessend sein soll und die Mitgliedstaaten durchaus andere Massnahmen ergreifen können.
Diese insgesamt eher «weiche» und offene Formulierung von Abs. 2 belässt den Vertragsparteien beim Entscheid, ob und welche Massnahmen sie zur Verwirklichung der «Farmers' Rights» auf der nationalen Ebene ergreifen wollen, grösstmöglichen Spielraum. Zudem können die nationalen Regierungen grundsätzlich frei entscheiden, welchen Inhalt und Zweck die «Farmers' Rights» haben sollen, in welcher Rechtsform diese ausgestaltet werden, wer Inhaber dieser Rechte sein kann oder wie diese Rechte durchgesetzt werden können8.

3. Statuierung des Landwirteprivilegs durch Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag?9
Art. 9 Abs. 3 besagt, dass nichts in Art. 9 so auszulegen ist, dass es irgendwelche Rechte der Landwirte zur Zurückbehaltung, Nutzung, zum Tausch oder Verkauf von auf dem Betrieb gewonnenem Saatgut / Vermehrungsmaterial einschränkt. Mit Bezug auf Abs. 3 wird verschiedentlich geltend gemacht, dass der Internationale Vertrag damit das so genannte «Landwirteprivileg» im Sinne der Sortenschutz- und Patentgesetzgebung statuiere. Weiter wird unter Verweis auf diese Bestimmung die Auffassung vertreten, dass das Landwirteprivileg Bestandteil der «Farmers' Rights» sei. Es stellt sich die Frage, ob diese Ansichten zutreffen und mit dem etwas «verschleierten» Wortlaut von Abs. 3 vereinbar sind und welche rechtlichen Auswirkungen eine solche Auslegung hätte. Diese Fragen sollen mit den nachstehenden Ausführungen erläutert werden.

a) Inhalt und Umfang des Landwirteprivilegs
Das Landwirteprivileg gestattet den Landwirten gewisse Handlungen mit Erntegut, welches diese auf ihrem Betrieb unter Verwendung von sortenschutz- oder patentrechtlich geschütztem Saatgut / Vermehrungsmaterial gewonnen haben. Je nach Ausgestaltung des Landwirteprivilegs umfassen diese Handlungen das Aufsparen von Erntegut und dessen Wiederaussaat auf dem eigenen Betrieb in der nächsten Saison, den Tausch des Erntegutes mit anderen Landwirten oder dessen Verkauf an andere Landwirte. Ohne Landwirteprivileg würden diese Handlungen das ausschliessliche Recht des Sortenschutzrechts- bzw. des Patentinhabers verletzen und könnten von diesem unterbunden werden. Das Landwirteprivileg schafft somit eine Ausnahme zu diesem ausschliesslichen Recht und schränkt dessen Schutzumfang ein.
Daraus folgt, dass das Landwirteprivileg sinnvollerweise nicht zur Anwendung kommt bei Saatgut / Vermehrungsmaterial, welches nicht sortenschutz- oder patentrechtlich geschützt, d.h. «gemeinfrei» ist. Als Beispiel für solches Material steht in Zusammenhang mit den «Farmers' Rights» das von den Landwirten selber gezüchtete Saatgut im Vordergrund, da dieses regelmässig die anwendbaren Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt und damit nicht durch Immaterialgüterrechte schützbar ist. Mit Bezug auf dieses Material sind denn auch die Zurückbehaltung, Wiederaussaat, der Tausch oder Verkauf – zumindest aus immaterialgüterrechtlicher Sicht – keinerlei Einschränkungen unterworfen. Eingeschränkt werden können diese Handlungen aber durch andere Rechtsnormen wie beispielsweise die in diversen Landwirtschaftsgesetzgebungen enthaltenen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut, welche die Sicherung der Saatgutqualität und damit den Schutz der Landwirte bezwecken.

b) Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag
Die Unterscheidung von sortenschutz- bzw. patentrechtlich geschütztem Saatgut / Vermehrungsmaterial einerseits und gemeinfreiem Material andererseits ist von zentraler Bedeutung für die Auslegung von Abs. 3: Dessen Wortlaut umschreibt das fragliche Saatgut / Vermehrungsmaterial nicht näher, sodass offen bleibt, ob beide Formen von diesem Material unter diese Bestimmung fallen. Bezieht sich Abs. 3 auf sortenschutz- und patentrechtlich geschütztes Saatgut / Vermehrungsmaterial, so würde dadurch grundsätzlich das Landwirteprivileg im oben umschriebenen Sinn im Internationalen Vertrag statuiert. Bezieht sich Abs. 3 demgegenüber nur auf gemeinfreies Material, so wäre primär die erwähnte Saatgutgesetzgebung von dessen Vorschriften betroffen. Damit dürfte diese Gesetzgebung das Recht der Landwirte zur Vornahme der in Abs. 3 aufgezählten Handlungen mit Bezug auf das von diesen selber gezüchtete Saatgut / Vermehrungsmaterial grundsätzlich nicht einschränken.

c) Völkerrechtliche Konsequenzen der Statuierung des Landwirteprivilegs
Als erlaubte Handlungen nennt Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag das Zurückbehalten, Nutzen (wohl primär im Sinne von «Wiederaussäen»), Tauschen und Verkaufen von Saatgut / Vermehrungsmaterial. Damit würde das Landwirteprivileg gemäss Abs. 3 über das im «Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen» (UPOV Übereinkommen) statuierte Landwirteprivileg hinausgehen10. Zudem erscheint fraglich, ob das Tauschen und Verkaufen von aus patentiertem Vermehrungsmaterial gewonnenem Erntegut mit den Bestimmungen des «Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum» (TRIPS Abkommen)11 vereinbar wären, da diese Handlungen eine erhebliche Einschränkung des ausschliesslichen Rechts des Patentinhabers gemäss Art. 28 des TRIPS Abkommens bedeuten würden.

Es stellt sich die Frage, ob mit Abs. 3 eine Änderung der Vorschriften des UPOV Übereinkommens und des TRIPS Abkommens beabsichtigt ist. Der Internationale Vertrag äussert sich in den §§ 9 bis 11 der Präambel zum Verhältnis mit anderen internationalen Abkommen; deren etwas «sibyllinische» Formulierung bietet jedoch für die Beantwortung dieser Frage wenig Hilfe: Gemäss §§ 9 sollen sich der Internationale Vertrag und andere relevante internationale Abkommen wechselseitig unterstützen. Zudem bezweckt der Internationale Vertrag keine Abänderung der aus anderen internationalen Abkommen fliessenden Rechte und Pflichten (§ 10), wobei aber keine Hierarchie zwischen dem Internationalen Vertrag und anderen internationalen Abkommen geschaffen werden soll (§ 11). Aufgrund dieser Bestimmungen ist nicht restlos klar, wie aus der Sicht des Internationalen Vertrages ein allfälliger Konflikt mit anderen internationalen Abkommen mit Bezug auf das Landwirteprivileg zu lösen wäre. Es müssten somit die allgemeinen völkerrechtliche Grundsätze herangezogen werden.

d) Gegen die Statuierung sprechende Gründe
Da Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag offen lässt, ob sein Wortlaut sortenschutz- und patentrechtlich geschütztes Saatgut / Vermehrungsmaterial mitumfasst und damit das Landwirteprivileg statuiert, ist zu untersuchen, ob die Statuierung des Landwirteprivilegs grundsätzlich mit dem vorliegenden Wortlaut vereinbar ist. Kann dies bejaht werden, so ist davon auszugehen, dass der Wortlaut sortenschutz- und patentrechtlich geschütztes Saatgut / Vermehrungsmaterial mitumfasst; andernfalls betrifft der Wortlaut lediglich «gemeinfreies» Saatgut / Vermehrungsmaterial. Dieses Vorgehen erlaubt, auf «indirektem Weg» festzustellen, welches Saatgut / Vermehrungsmaterial vom Wortlaut von Abs. 3 umfasst ist.
Aufgrund der nachfolgend genannten Gründe erscheint es fraglich, ob Abs. 3 in Zusammenhang mit den «Farmers' Rights» das Landwirteprivileg statuiert. Diese Auslegung würde bedeuten, dass Abs. 3 nur auf «gemeinfreies» Saatgut / Vermehrungsmaterial Anwendung findet und somit nur die nationale Saatgutgesetzgebung von dessen Vorschriften betroffen ist.

aa) Keine Anerkennung von neuen Rechten
Gemäss Abs. 3 soll nichts in Art. 9 so ausgelegt werden, dass es irgendwelche Rechte der Landwirte zur Zurückbehaltung, Nutzung, zum Tausch oder Verkauf von auf dem Betrieb gewonnenem Saatgut / Vermehrungsmaterial einschränkt. Die Formulierung «irgendwelche Rechte der Landwirte […] einschränkt» (in der englischen Textversion «limit any rights that farmers have») legt nahe, dass mit Abs. 3 keine neuen oder zusätzlichen Rechte geschaffen, sondern lediglich auf der nationalen Ebene bereits bestehende Rechte geschützt werden sollen. Falls somit das Landwirteprivileg in der nationalen Sortenschutz- oder Patentgesetzgebung eingeführt ist, soll gemäss Abs. 3 nichts in Art. 9 so ausgelegt werden, dass es zu einer Einschränkung der dadurch gestatteten Handlungen führt. Kennt demgegenüber die nationale Gesetzgebung das Landwirteprivileg nicht oder ist dieses beispielsweise auf die Zurückbehaltung und Wiederaussaat von Erntegut beschränkt, so enthält Abs. 3 keine Verpflichtung für den nationalen Gesetzgeber, das Landwirteprivileg einzuführen bzw. dessen Anwendungsbereich auf alle in Abs. 3 genannten Handlungen auszudehnen.

bb) Das Landwirteprivileg als für die Verwirklichung der «Farmers' Rights» notwendige Massnahme?
Das Konzept der «Farmers' Rights» beruht auf Gerechtigkeits- und Gleichstellungsüberlegungen. Es stellt sich deshalb die Frage, inwiefern das Landwirteprivileg eine für die Verwirklichung dieser Rechte notwendige und sinnvolle Massnahme darstellt. Bei der Beantwortung dieser Frage sind neben dem Hintergrund des Konzepts der «Farmers' Rights» die §§ 7 und 8 der Präambel, Art. 9 Abs. 1 sowie die in den lit. a) bis c) von Art. 9 Abs. 2 umschriebenen möglichen Massnahmen in Betracht zu ziehen. Zudem kann die in der Internationalen Verpflichtung enthaltene Definition der «Farmers' Rights», obwohl auf den Internationalen Vertrag nicht direkt anwendbar, bei der Suche nach einer Antwort dienlich sein. Dabei zeigt sich, dass «Farmers' Rights» nur dort entstehen können und sollen, wo Landwirte aktiv an der Erhaltung und Entwicklung von PGREL beteiligt sind. Dies kann beispielsweise darin bestehen, dass Landwirte traditionelle Pflanzensorten anbauen und dadurch erhalten oder dass Landwirte selber züchterisch tätig sind.
Die gemäss Art. 9 Abs. 3 gestatteten Handlungen – Zurückbehalten, Nutzen, Tauschen und Verkaufen – haben mit Bezug auf sortenschutz- und patentrechtlich geschütztes Saatgut / Vermehrungsmaterial nichts mit den für die «Farmers' Rights» zentralen Handlungen (Entwicklung und Erhaltung von PGREL) zu tun. Es geht vielmehr darum, dass dieses Material, bei welchem es sich regelmässig um modernes, von kommerziellen Pflanzenzüchtern gezüchtetes Material handelt, unverändert zurückbehalten, genutzt, getauscht oder verkauft wird. Daraus wird ersichtlich, dass das Landwirteprivileg zur Verwirklichung der «Farmers' Rights» nicht erforderlich ist. Nach dieser Auslegung bezieht sich Art. 9 Abs. 3 somit nicht auf das Landwirteprivileg, sondern primär auf die nationale Saatgutgesetzgebung.

cc) Gleichzeitig laufende Überprüfung von Art. 27 Abs. 3 lit. b TRIPS Abkommen
Auf den vorliegenden Wortlaut von Abs. 3 konnte man sich anlässlich der Verhandlungsrunde vom April 1999 einigen. Zur gleichen Zeit befasste sich ein anderes internationales Forum – der «Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum» (TRIPS Rat) der Welthandelsorganisation (WTO) – mit einer eng verwandten Thematik, nämlich der Überprüfung der Bestimmungen von Art. 27 Abs. 3 lit. b des TRIPS Abkommens. Diese Bestimmung erlaubt den Mitgliedstaaten, Pflanzen von der Patentierung auszuschliessen, verpflichtet sie aber, Pflanzensorten durch Patente, ein wirksames System sui generis oder eine Kombination dieser beiden Systeme zu schützen. Zudem sieht Art. 27 Abs. 3 lit. b TRIPS vor, dass diese Bestimmung vier Jahre nach Inkrafttreten des TRIPS Abkommens, also ab dem 1. Januar 1999 zu überprüfen ist. Zentral in dieser Überprüfung sind die Fragen nach den rechtlichen Auswirkungen des freiwilligen Ausschlusses von Pflanzen von der Patentierbarkeit sowie den Voraussetzungen, die ein System sui generis erfüllen muss, damit es als «wirksam» im Sinne von Art. 27 Abs. 3 lit. b TRIPS gilt. Für viele Industrieländer steht in Zusammenhang mit dem System sui generis das UPOV Übereinkommen im Vordergrund. Dieses wiederum wird von zahlreichen Entwicklungsländern abgelehnt, da es ihrer Ansicht nach u.a. das Recht der Landwirte, gewisse Handlungen mit Erntegut von sortenrechtlich geschützten Pflanzensorten vorzunehmen, zu stark einschränkt.
Bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag ist von Bedeutung, dass es sich beim vorliegenden Wortlaut um einen von den USA in die Verhandlungen vom April 1999 einbrachten Kompromissvorschlag handelt. Die USA gehören im TRIPS Rat und ande-ren internationalen Foren zu den vehementesten Verfechtern eines starken immaterialgüterrechtlichen Schutzes. Es erscheint deshalb mehr als zweifelhaft, dass die USA einen Kompromissvorschlag unterbreiten würden, der den Schutzumfang von Sortenschutz- und Patentrechten u.U. erheblich einschränken würde. Es ist davon auszugehen, dass die USA wie bei den anderen immaterialgüterrechtsrelevanten Bestimmungen des Internationalen Vertrages eher ein Scheitern der Revisionsverhandlungen in Kauf genommen hätten als einen Text zu unterstützen – geschweige denn einen solchen selber vorzuschlagen –, der eine Verminderung des immaterialgüterrechtlichen Schutzes bedeutet hätte.

e) Das Landwirteprivileg als Bestandteil der «Farmers' Rights»?
Verschiedentlich wird die Ansicht vertreten, dass durch die Statuierung des Landwirteprivilegs in Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag dieses zum Bestandteil der «Farmers' Rights» werde. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass Art. 9 Abs. 2 Internationaler Vertrag in seiner Auflistung von möglichen Massnahmen, die zum Schutz und zur Förderung der «Farmers' Rights» von den nationalen Regierungen ergriffen werden sollen, das Landwirteprivileg nicht nennt. Auch wenn die Auflistung von Abs. 2 nicht abschliessend ist, so ist doch bezeichnend, dass in den Revisionsverhandlungen auf eine entsprechende Aufnahme des Landwirteprivilegs in diese Auflistung verzichtet wurde.

f) Der Einschub «unter Vorbehalt des nationalen Rechts und sofern angebracht»
Von zentraler Bedeutung für die Auslegung von Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag ist schliesslich der Einschub «unter Vorbehalt des nationalen Rechts und sofern angebracht», welcher eine wesentliche Abschwächung des Wortlautes bringt: Wird Abs. 3 so ausgelegt, dass er das Landwirteprivileg statuiert, so könnte eine Vertragspartei des Internationalen Vertrages aufgrund dieses Einschubes beispielsweise geltend machen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Landwirteprivileg nicht oder nicht im Ausmass von Abs. 3 anerkennen. Diese Vertragspartei könnte auch einwenden, dass die Zulassung des Tauschs und Verkaufs von Erntegut das ausschliessliche Recht des Sortenrechts- oder Patentinhabers zu stark beeinträchtigt und deshalb ein so weit gehendes Landwirteprivileg nicht «angebracht» im Sinne von Abs. 3 sei. Aufgrund dieses Einschubs besteht somit für die Vertragsparteien keine Verpflichtung, das Landwirteprivileg in ihre nationalen Gesetzgebungen einzufügen oder den Anwendungsbereich eines vorhandenen Landwirteprivilegs auf alle in Abs. 3 genannten Handlungen (Zurückbehaltung, Nutzung, Tausch und Verkauf von Erntegut) auszudehnen, selbst wenn man diese Bestimmung so auslegt, dass sie grundsätzlich das Landwirteprivileg statuiert.
Wird Abs. 3 entsprechend der hier vertretenen Auslegung verstanden und umfasst dieser damit nur das von den Landwirten selber gezüchtete Saatgut, so bezieht sich der Einschub «unter Vorbehalt des nationalen Rechts und sofern angebracht» auf die nationalen Saatgutvorschriften. Eine Vertragspartei könnte somit geltend machen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Tausch oder Verkauf von selber gezüchtetem Saatgut verbieten. Sie könnte auch einwenden, dass der uneingeschränkte Tausch oder Verkauf von Saatgut nicht «angebracht» im Sinne von Abs. 3 und deshalb eine entsprechende Regelung für die Gewährleistung von qualitativ hochstehendem Saatgut notwendig sei. Für die Vertragsparteien des Internationalen Vertrages besteht somit keine Verpflichtung, die in Abs. 3 genannten Handlungen (Zurückbehaltung, Nutzung, Tausch und Verkauf von Erntegut) in ihrer Saatgutgesetzgebung zuzulassen bzw. bestehende Einschränkungen aufzuheben.

g) Schlussfolgerungen
Die vorstehenden Ausführungen zu Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag haben gezeigt, dass das von den Landwirten selber gezüchtete Saatgut als von Abs. 3 umfasstes Saatgut/Vermehrungsmaterial im Vordergrund steht; dessen Vorschriften beziehen sich somit in erster Linie auf die nationale Saatgutgesetzgebung. Diese Auslegung von Abs. 3 bedeutet zugleich, dass diese Bestimmung keine Statuierung des Landwirteprivilegs auf der internationalen Ebene enthält. Damit dürften diejenigen Staaten – primär Entwicklungsländer –, welche eine solche Statuierung beabsichtigt hatten, ihr Ziel mit dem schlussendlich verabschiedeten Wortlaut von Abs. 3 nicht erreicht haben. Der Autor vertritt zudem die Ansicht, dass das Landwirteprivileg und die «Farmers' Rights» mit Vorteil weiterhin als zwei eigenständige Konzepte mit unterschiedlicher Zweckbestimmung behandelt werden. Ersteres ist sozialpolitisch motiviert und soll als immaterialgüterrechtliches Instrument in den Gesetzgebungen und internationalen Abkommen zum Immaterialgüterrecht geregelt werden. Letztere beruhen auf Gerechtigkeits- und Gleichstellungsüberlegungen und basieren auf den Anstrengungen der Landwirte in der Entwicklung und Erhaltung von PGREL. Aufgrund dieser Unterschiede erscheint es wenig sinnvoll, diese Konzepte miteinander zu vermischen. Zudem sind sowohl das Landwirteprivileg als auch die «Farmers' Rights» – insbesondere auf der internationalen Ebene – politisch kontroverse Themen. Deren Vermischung und damit die Potenzierung der sie betreffenden Kontroversen dürfte einer konstruktiven und lösungsorientierten Diskussion kaum förderlich sein.

III. Immaterialgüterrechtlicher Schutz von PGREL (Art. 12 Abs. 3 lit. d Internationaler Vertrag)12

1. Übersicht über die Verhandlungen

Die Verhandlungen über den immaterialgüterrechtlichen Schutz von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL) gehörten zu den komplexesten und umstrittensten des ganzen Revisionsprozesses. Hintergrund dieser Kontroverse waren die unterschiedlichen Ansichten der Entwicklungs- und der Industrieländer über die Patentierbarkeit von Pflanzen und pflanzlichen Genen, die Voraussetzungen dieser Patentierbarkeit sowie die rechtlichen Wirkungen von entsprechenden Patenten. Die Entwicklungsländer lehnten Patente auf Pflanzen und pflanzliche Gene generell ab und begründeten dies mit ethischen, entwicklungspolitischen und souveränitätsrechtlichen Überlegungen. Demgegenüber sprachen sich die Industrieländer allgemein für die Beibehaltung der geltenden Patentgesetzgebung und -praxis aus, dies u.a. mit innovationspolitischen Argumenten und dem Verweis auf die diesbezüglichen Vorschriften des TRIPS Abkommens. Zu diesen politischen Divergenzen kam erschwerend hinzu, dass an den Verhandlungen nur sehr wenige Immaterialgüterrechtsexperten beteiligt waren und dadurch bei diversen Delegationen Missverständnisse und Fehleinschätzungen bestanden, dies insbesondere über den Inhalt und die rechtlichen Wirkungen von Patenten.
Nach erfolgter Verabschiedung des Internationalen Vertrages durch die 31. FAO Konferenz gaben zahlreiche Industrieländer, darunter auch die Schweiz, eine auslegende Erklärung zu Art. 12 Abs. 3 lit. d ab. Gemäss der schweizerischen Erklärung auferlegt diese Bestimmung keine neuen Verpflichtungen, welche gegen die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz verstossen würden. Zudem bezweckt Art. 12 Abs. 3 lit. d nach der schweizerischen Auslegung keine Einschränkung des Patentschutzes auf der internationalen Ebene13. Die von der EU abgegebene Erklärung entspricht sinngemäss der schweizerischen Erklärung.

2. Zwei grundsätzlich divergierende Auslegungen
Der Inhalt von Art. 12 Abs. 3 lit. d bleibt auch nach erfolgter Verabschiedung des Internationalen Vertrages durch die 31. FAO Konferenz weitgehend unklar. Dies weil auch in den Schlussverhandlungen vor der 31. FAO Konferenz keine Einigung über Sinn und Zweck und damit die Auslegung dieser Bestimmung erzielt werden konnte. Bis zum Schluss ungelöst blieb die Frage, ob Art. 12 Abs. 3 lit. d die Patentierung von isolierten und mit einer Funktion versehenen Gene und Gensequenzen ausschliesst. Aufgrund der Verhandlungen lassen sich zwei grundsätzlich entgegengesetzte Auslegungen von Art. 12 Abs. 3 lit. d ausmachen:
Für die Entwicklungsländer und gewisse Nichtregierungsorganisationen verbietet diese Bestimmung die Patentierung insbesondere von Genen und Gensequenzen, welche lediglich isoliert und mit einer Funktion versehen werden, nicht aber eine eigentliche gentechnische Veränderung erfahren haben. Diese Auslegung wurde damit begründet, dass sich solche Gene und Gensequenzen trotz Isolierung und Funktionsbestimmung nach wie vor «in der Form, in der sie vom multilateralen System entgegengenommen wurden», befänden. Vereinfacht ausgedrückt wird geltend gemacht, dass aus etwas Bestehendem (z.B. ein Samenkorn) lediglich ein bereits vorhandener Bestandteil (Gen oder Gensequenz) herausgenommen werde, ohne dass dadurch dieser Bestandteil in irgend einer Form verändert würde.
Im Gegensatz dazu äusserten die Industrieländer generell die Ansicht, dass diese Formulierung nur dasjenige Material umfasse, das per se vom multilateralen System erhalten wurde, während aus diesem Material herausgetrennte Bestandteile wie beispielsweise isolierte Gene und Gensequenzen nicht unter Art. 12 Abs. 3 lit. d fallen würden. Dies deshalb, weil die Isolierung von Genen und Gensequenzen zu deren Veränderung führe, sodass sich diese nicht mehr «in der Form, in der sie vom multilateralen System entgegengenommen wurden», befänden. Insgesamt ändere Art. 12 Abs. 3 lit. d deshalb das bestehende Patentsystem nicht ab, da er lediglich festhalte, was bereits heute international geltenden Patentstandards entspreche, dass nämlich eine Erfindung, welche die Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit nicht erfülle, auch nicht patentierbar sei.

3. Die einzelnen Elemente von Art. 12 Abs. 3 lit. d Internationaler Vertrag
Im Folgenden sollen die einzelnen Elemente von Art. 12 Abs. 3 lit. d näher betrachtet werden. Dabei wird der Versuch unternommen, den Inhalt dieser Bestimmung soweit als möglich zu klären.
Adressaten von Art. 12 Abs. 3 lit. d sind die nicht weiter konkretisierten «Empfänger» (in der englischen Textversion «recipients») von PGREL. Für die nähere Auslegung dieses Begriffs kann Art. 12 Abs. 2 herangezogen werden, welcher vorsieht, dass der vereinfachte Zugang zu PGREL auch an juristische und natürliche Personen, die sich im Hoheitsbereich einer Vertragspartei befinden, gewährt werden kann. Daraus folgt, dass neben den Vertragsparteien des Internationalen Vertrages, also Staaten, auch juristische und natürliche Personen in ihrem Hoheitsbereich «Empfänger» im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. d sein können.
Art. 12 Abs. 3 lit. d findet Anwendung auf «Rechte an geistigem Eigentum» sowie «andere Rechte». Die fraglichen Rechte werden aber nicht näher spezifiziert. Aufgrund der Zweckbestimmung des Internationalen Vertrages, dessen Bedeutung für die Pflanzenzucht sowie der zu Art. 12 Abs. 3 lit. d geführten Diskussionen dürften Sortenschutzrechte, Patente und Geschäftsgeheimnisse als «Rechte an geistigem Eigentum» im Vordergrund stehen. Demgegenüber ist der Umfang der «anderen Rechte» weniger eindeutig, wurden diese in den Verhandlungen doch kaum angesprochen. In Frage kommen aber v.a. das Fahrniseigentum (z.B. an Samenkörnern), das Grundeigentum (z.B. auf einem Feld wachsende Nutzpflanzen)14 sowie vertragliche Rechte (z.B. Verkaufsvertrag über Saatgut).

Art. 12 Abs. 3 lit. d betrifft aber nur solche Rechte an geistigem Eigentum und andere Rechte, welche den vereinfachten Zugang zu PGREL oder deren genetischen Teile oder Bestandteile einschränken. Inhalt und Umfang des «vereinfachten Zugangs» werden in Art. 12, insbesondere dessen Abs. 3, näher umschrieben. Es gilt zu beachten, dass der Internationale Vertrag nicht vom «freien» oder «uneingeschränkten», sondern lediglich vom «vereinfachten» Zugang spricht. Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a wird der vereinfachte Zugang «nur gewährt zum Zweck der Nutzung und Erhaltung in der Forschung, Züchtung und Ausbildung für Ernährung und Landwirtschaft». Mit Bezug auf immaterialgüterrechtlich geschützte PGREL sind für die Auslegung dieser Bestimmung die Begriffe «Forschung» und «Züchtung» (in der englischen Textversion «research» und «breeding», in der französischen «recherche» und «sélection») von Bedeutung: Eine enge Auslegung dieser Begriffe würde bedeuten, dass sowohl Sortenschutzrechte als auch Patente aufgrund des Züchterprivilegs im Sortenschutzrecht bzw. des Forschungsprivilegs im Patentrecht nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 lit. d fallen. Demgegenüber kann eine weniger enge Auslegung dieser Begriffe, insbesondere von «Züchtung», dazu führen, dass die davon mitumfassten Handlungen in die exklusiven Rechte des Patentinhabers eingreifen und sich Art. 12 Abs. 3 lit. d damit zumindest auf Patente beziehen würde. Art. 12 Abs. 3 lit. d betrifft diejenigen PGREL und deren genetischen Teile und Bestandteile, welche «vom multilateralen System entgegengenommen wurden». Damit findet diese Bestimmung nur Anwendung auf PGREL, welche in der in Anhang I enthaltenen Liste von Nutzpflanzen aufgeführt sind.
Zentral für die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. d – und deshalb besonders umstritten – ist der Satzteil «in der Form». Diese Formulierung beschränkt den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 lit. d auf Rechte, welche den vereinfachten Zugang zu solchen PGREL und deren genetischen Teile und Bestandteile erschweren, welche sich (nach wie vor) «in der Form» befinden, in der sie vom multilateralen System erhalten wurden. In den Verhandlungen blieb die genaue Bedeutung dieser Formulierung bis zum Schluss unklar, dies insbesondere mit Bezug auf isolierte Gene und Gensequenzen. Während die Entwicklungsländer die Ansicht vertraten, dass diese sich nach wie vor «in der Form» befänden, in der sie vom multilateralen System erhalten wurden, waren die Industrieländer der Auffassung, dass die Isolierung von Genen und Gensequenzen deren (ausreichende) Veränderung zur Folge habe, sodass sie nicht mehr unter Art. 12 Abs. 3 lit. d fallen würden.
Neben der umstrittenen Auslegung von «in der Form» blieb ebenfalls ungeklärt, ob sich diese Formulierung sowohl auf «PGREL» als auch auf «ihre genetischen Teile oder Bestandteile» bezieht. Diese Unsicherheit besteht aufgrund der Satzstellung der englischen Textversion («that limit the facilitated access to the plant genetic resources for food and agriculture, or their genetic parts or components, in the form received»). Bezieht sich «in der Form» lediglich auf «PGREL», wären «ihre genetischen Teile und Bestandteile» von einem Schutz durch die unter Art. 12 Abs. 3 lit. d fallenden Rechte ausgeschlossen, dies unabhängig davon, ob sie verändert wurden oder nicht. Wird Art. 12 Abs. 3 lit. d zudem so ausgelegt, dass Patente mitumfasst sind, würden damit jegliche Gene und Gensequenzen von den in Anhang I aufgeführten Nutzpflanzen von der Patentierung ausgeschlossen.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. d dürfen die Empfänger im vorstehend umschriebenen Sinn die unter diese Bestimmung fallenden Rechte nicht beanspruchen (in der englischen Textversion «recipients shall not claim»). Mit dieser Formulierung sind die Empfänger und nicht die Vertragsparteien des Internationalen Vertrages direkte Adressaten dieser Bestimmung. Die aus Art. 12 Abs. 3 lit. d fliessenden Verpflichtungen sind gemäss Art. 12 Abs. 4 in die standardisierte Materialübertragungsvereinbarung aufzunehmen, welche den vereinfachten Zugang zu PGREL regelt. Damit sind diese Verpflichtungen vertraglicher Natur, bestehen also nur zwischen dem Geber und dem Empfänger von PGREL, nicht aber gegenüber Dritten.
Offengelassen wird von Art. 12 Abs. 3 lit. d und Art. 12 Abs. 4 die Rolle der Vertragsparteien des Internationalen Vertrages bei der Um und Durchsetzung dieser Verpflichtungen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vertragsparteien des Internationalen Vertrages, sollte dieser zu einer Einschränkung der Patentierbarkeit von PGREL oder deren genetischen Bestandteile führen, verpflichtet sind, allfällige Änderungen im materiellen Patentrecht vorzunehmen. Aufgrund der vertraglichen Natur der in Art. 12 Abs. 3 lit. d enthaltenen Bestimmungen ist diese Frage grundsätzlich zu verneinen. Zieht man aber Art. 4 in Betracht, gemäss welchem die Vertragsparteien sicherzustellen haben, «dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen», fällt die Antwort weniger eindeutig aus.
Weiter ist unklar, inwiefern die Vertragsparteien verpflichtet sind, die Einhaltung von Art. 12 Abs. 3 lit. d durch nicht-staatliche Empfänger aktiv zu kontrollieren. Auch hier ist Art. 4 zu berücksichtigen. Von massgeblicher Bedeutung für die Beantwortung der Frage dürfte der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 lit. d sein. Geht man davon aus, dass diese Bestimmung lediglich die bereits geltenden Patentstandards statuiert, dass also nur diejenigen PGREL und deren genetischen Teile und Bestandteile umfasst werden, welche in ihrer Form unverändert sind, dürfte die Prüfung der Schutzvoraussetzungen im Anmeldeverfahren für Immaterialgüterrechte oder nach der Erteilung dieser Rechte zur Verfügung stehende Rechtsmittel ausreichend sein. Die Vertragsparteien des Internationalen Vertrages hätten demnach keine weitergehenden Verpflichtungen, die Einhaltung von Art. 12 Abs. 3 lit. d durch nicht staatliche Empfänger aktiv zu kontrollieren.
Schliesslich stellt sich die Frage nach den rechtlichen Wirkungen der von der Schweiz und zahlreichen anderen Industriestaaten nach der Verabschiedung des Internationalen Vertrages durch die 31. FAO Konferenz zu Art. 12 Abs. 3 lit. d abgegebenen Erklärungen. Art. 30 erklärt Vorbehalte zum Internationalen Vertrag als unzulässig. Diese Erklärungen sind somit mehr politischer Natur und haben damit keine direkten rechtlichen Wirkungen. Dennoch können sie für die Auslegung des umstrittenen Wortlautes von Art. 12 Abs. 3 lit. d insofern von Bedeutung sein, als dass sie das Verständnis der jeweiligen Staaten mit Bezug auf lit. d unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dabei fallen die grosse Zahl dieser Erklärungen sowie die politische und wirtschaftliche Bedeutung der sie abgebenden Staaten zusätzlich ins Gewicht.

4. Schlussfolgerungen
Gemäss der hier vertretenen Auffassung schränken aufgrund des Züchter- bzw. des Forschungsprivilegs weder Sortenschutzrechte noch Patente den in Art. 12 Internationaler Vertrag umschriebenen «vereinfachten Zugang» zu PGREL oder deren genetischen Teile oder Bestandteile ein. Somit sind – zumindest die für die Schweiz massgeblichen – sortenschutz- und patentrechtlichen Vorschriften nicht von Art. 12 Abs. 3 lit. d betroffen. Zudem hat die Isolierung von Genen und Gensequenzen deren ausreichende Veränderung zur Folge, sodass sich diese nicht mehr «in der Form» befinden, in der sie vom multilateralen System erhalten wurden. Selbst wenn man also entgegen der vom Autor vertretenen Auslegung davon ausgehen würde, dass Patente von Art. 12 Abs. 3 lit. d umfasst sind, führt diese Bestimmung nicht zum Ausschluss der Patentierung von isolierten Genen und Gensequenzen. Insgesamt hat somit Art. 12 Abs. 3 lit. d keine Änderung des in der Schweiz geltenden Immaterialgüterrechtssystems zur Folge. Mit dieser Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. d dürfen die in Art. 12 Abs. 4 vorgesehenen standardisierten Materialübertragungsvereinbarungen denn auch nicht die Einschränkung des gemäss schweizerischem Rechts zustehenden Patentschutzes von PGREL oder isolierten Genen oder Gensequenzen herbeiführen.
Aufgrund des vorstehend beschriebenen unterschiedlichen Verständnisses der Entwicklungs- und der Industrieländer von Art. 12 Abs. 3 lit. d ist davon auszugehen, dass die Patentierbarkeit von PGREL und deren genetischen Bestandteile im Rahmen des Internationalen Vertrages nach wie vor strittig ist. Diese Problematik dürfte deshalb insbesondere bei der Aushandlung der standardisierten Materialübertragungsvereinbarung zu weiteren Kontroversen führen. Zudem ist zu befürchten, dass nach Inkrafttreten des Internationalen Vertrages auch die konkrete Anwendung von Art. 12 Abs. 3 lit. d zu Auseinandersetzungen führen wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in Land A ein Patent auf ein Gen gewährt wird, das aus einer Pflanze isoliert wurde, welche Land B in das multilaterale System eingebracht hat. Ist Land B der Auffassung, dass Art. 12 Abs. 3 lit. d solche Patente verbietet, wird die Gewährung des Patentes in Land A zu entsprechenden Problemen mit Land B führen. Sollten sich diese Befürchtungen bewahrheiten, so hätte die Verabschiedung des Internationalen Vertrages die Problematik der Patentierung von PGREL und deren genetischen Teile und Bestandteile nicht gelöst, sondern die Lösungsfindung lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Zusammenfassung
Die 31. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen verabschiedete am 3. November 2001 den «Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft» («Internationaler Vertrag»). Damit konnte ein aus politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Sicht sehr komplexes und kontroverses Revisionsverfahren nach siebenjähriger Dauer abgeschlossen werden. Obwohl es sich beim Internationalen Vertrag primär um ein Agrar- und Umweltabkommen handelt, ist dieser Vertrag auch aus immaterialgüterrechtlicher Sicht von grosser Bedeutung. Mehrere Bestimmungen befassen sich mit immaterialgüterrechtlichen Fragestellungen und können - je nach Auslegung - direkte (einschränkende) Wirkungen auf das geltende Immaterialgüterrechtssystem haben. Im Vordergrund stehen die Art. 9 («Farmers' Rights») und Art. 12 Abs. 3 lit. d (Zulässigkeit des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von Agrarpflanzen). Aufgrund der unklaren Formulierung dieser beiden Bestimmungen wird verschiedentlich geltend gemacht, dass diese das Landwirteprivileg auf der internationalen Ebene statuieren (Art. 9 Abs. 3) bzw. Patente auf Erfindungen betreffend Agrarpflanzen und deren Gene verbieten (Art. 12 Abs. 3 lit. d). Der vorliegende Diskussionsbeitrag befasst sich ausführlicher mit Art. 9 und Art. 12 Abs. 3 lit. d und kommt zum Schluss, dass diese Bestimmungen so ausgelegt und in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden können, dass sie keine einschränkenden Wirkungen auf das geltende Immaterialgüterrechtssystem haben.

Résumé
La 31ème Conférence de l'Organisation pour l'alimentation et l'agriculture (FAO) des Nations Unies a adopté le 3 novembre 2001 le «Traité international sur les ressources phytogénétiques pour l'alimentation et l'agriculture». C'est ainsi que s'achève, après sept années, une procédure de révision hautement complexe et controversée du point de vue politique, économique, juridique et technique. Bien qu'il s'agisse d'un accord essentiellement lié à l'agriculture et à l'environnement, ce traité est d'une grande importance également pour la propriété intellectuelle. Plusieurs dispositions se rapportent à des questions de propriété intellectuelle et peuvent - suivant leur interprétation - avoir directement des effets limitatifs sur le système actuel des droits de la propriété intellectuelle. Au premier plan se trouvent les articles 9 («Droit des agriculteurs») et 12 al. 3 let. d (autorisation de protection des plantes agricoles par des droits de propriété intellectuelle). En raison de la formulation peu claire de ces deux dispositions, il serait possible qu'elles soient interprétées dans le sens qu'elles instaureraient le privilège de l'agriculteur au niveau international (art. 9 al. 3) et qu'elles interdiraient les brevets sur les inventions de plantes agricoles et sur leur gènes (art. 12 al. 3 let. d). La présente contribution examine les art. 9 et 12 al. 3 let. d de manière approfondie et conclut que ces dispositions peuvent être interprétées et appliquées dans la législation nationale, de telle manière à ce qu'elles n'aient pas d'effet limitatif sur le système actuel du droit de la propriété intellectuelle.



*Dr. iur., Fürsprecher, LL.M., Bern; Co-Leiter Rechtsdienst Patente und Design, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum. Der Autor äussert in diesem Beitrag seine persönlichen Ansichten und dankt Michael Girsberger, lic. iur., Luzern, Jürg Herren, Fürsprecher, Bern, und Marie Wollheim, lic. iur., LL.M., Bern, für die wertvolle Hilfe beim Verfassen dieses Beitrags.
**Eine elektronische Kopie der ausführlicheren Version dieses Diskussionbsbeitrages kann beim Autor (martin.girsberger@ipi.ch) bezogen werden.
1Der englische Wortlaut des Internationalen Vertrages ist zu finden unter ftp://ext-ftp.fao.org/waicent/pub/cgrfa8/iu/ITPGRe.pdf, der französische unter www.fao.org/ag/fr/magazine/ITPGRf.pdf, und der deutsche unter europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0197de01.pdf (17. Juni 2002).
2Der englische Wortlaut der Resolution 7/93 ist zu finden unter ftp://ext-ftp.fao.rog/waicent/pub/cgrfa8/Res/C7-93E.pdf (30. Mai 2002).
3Der englische Wortlaut der Internationalen Verpflichtung ist zu finden unter ftp://ext-ftp.fao.org/waicent/pub/cgrfa8/iu/iutextE.pdf, der französiche unter ftp://ext-ftp.fao.org/waicent/pub/cgrfa8/iu/iutextF.pdf (30. Mai 2002).
4SR 0.451.43.
5Vgl. allgemeine dazu M. A. GIRSBERGER, Biodiversity and the Concept of Farmers' Rights in International Law. Factual Background and Legal Analysis, Bern / Berlin / etc. 1999.
6Art. 9 Abs. 2 Internationaler Vertrag lautet wie folgt: "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nationalen Regierungen für die Verwirklichung der Rechte der Landwirte im Zusammenhang mit pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirschaft verantwortlich sind. Entsprechend ihren Bedürfnissen und Prioritäten soll jede Vertragspartei, sofern angebracht und unter Vorbehalt ihrer nationalen Gesetzgebung, Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Landwirte ergreifen, einschliesslich
a) der Schutz des traditionellen Wissens, das für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft von Belang ist;
b) das Recht auf gerechte Teilnahme an der Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben;
c) das Recht auf Mitwirkung bei der nationalen Entscheidfindung über Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
7Demgegenüber enthält die Internationale Verpflichtung eine Definition der "Farmers' Rights"; diese werden definiert als Rechte, welche aus den vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Beiträgen der Landwirte zur Erhaltung, Verbesserung und Zugänglichmachung von PGREL entstehen, dies insbesondere in den Regionen, welche für die Agrobiodiversität bedeutsam sind (die so genannten "Zentren der Vielfalt"). Neben dieser Definition findet sich heute auf der internationalen Ebene keine andere Definition der "Farmers' Rights".
8Vgl. ausführlich dazu GIRSBERGER (Endn. 5), 197-308.
9Art. 9 Abs. 3 Internationaler Vertrag lautet wie folgt: "Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, dass es irgendwelche Rechte der Landwirte zur Zurückbehaltung, Nutzung, zum Tausch oder Verkauf von auf dem Betrieb gewonnenem Saatgut / Vermehrungsmaterial einschränkt, dies unter Vorbehalt des nationalen Rechts und sofern angebracht".
10 Dies ist eindeutig für die Akte von 1991 des UPOV Übereinkommens (UPOV Publikation Nr. 221; der englische Wortlaut dieser Akte ist auch zu finden unter www.upov.org/eng/convntns/1991/pdf/act1991.PDF [30. Mai 2002]). Gemäss deren Art. 15 Abs. 2 sind in gewissen Grenzen das Zurückbehalten und wiederaussäen, nicht aber das Tauschen und Verkaufen von Erntegut gestattet. Weniger deutlich ist die Rechtslage bei der Akte von 1978 des UPOV Übereinkommens (SR 0.232.162), die sich nicht ausdrücklich zum Landwirteprivileg äussert. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dieses in Art. 5 Abs. 1 implizite statuiert ist. Dessen Formulierung schliesst aber zumindest den Verkauf von Vermehrungsmaterial aus, während die Zulässigkeit des Tauschs unklar bleibt.
11SR 0.632.20
12Art. 12 Abs. 3 lit. d Internationaler Vertrag lautet wie folgt: "Die Empfänger dürfen keine Rechte an geistigem Eigentum oder andere Rechte beanspruchen, die den vereinfachten Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirschaft oder zu ihren genetischen Teilen oder Bestandteilen in der Form, in der sie vom multilateralen System entgegengenommen wurden, einschränken".
13Der Wortlaut der schweizerischen Erklärung ist zu finden in Anhang 7 (S. 32) des Berichtes der Schweizer Delegation über die 31. FAO Konferenz vom 23. November 2001; www.blw.admin.ch/nuetzlich/publikat/m/konfbericht_2001.pdf (30. Mai 2002).
14Gemäss dem in Art. 667 Abs. 2 ZGB (SR 210) statuierten "Akkzesionsprinzip" umfasst das Grundeigentum grundsätzlich auch die sich darauf befindlichen Pflanzen.



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