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REDAKTIONSSTATUT

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Verantwortlichkeit

Die Herausgeber sind für den Inhalt der Zeitschrift verantwortlich.
Sie können die nachfolgend aufgeführten Aufgaben, soweit nicht das Plenum als zuständig erklärt wird, einzelnen Mitgliedern des Kollegiums oder an Dritte delegieren.
Die Herausgeber sind nicht weisungsgebunden.

1.2 Rubriken und inhaltliche Ausrichtung

Je nach ihrer Art werden Texte in den Rubriken "Aufsätze", "Rechtsprechung", "Berichte", "Materialien", "Forum" und "Bibliographie" veröffentlicht.
Fragen über die generelle Festlegung des Inhalts innerhalb der Themen der Zeitschrift entscheiden die Herausgeber im Plenum.

1.3 Aufnahme von Texten

Über die Aufnahme von Texten und ihre Einordnung in die verschiedenen Rubriken entscheiden die Herausgeber.
Sie achten dabei insbesondere auf die Erhaltung eines hohen Niveaus der Zeitschrift.
Die Veröffentlichung von Texten, deren Autor ein hängiges oder bevorstehendes Verfahren zu beeinflussen versuchen könnte, oder die sich mit einem abgeschlossenen Verfahren des Autors als Anwalt oder Partei befassen, ist ausgeschlossen; vorbehalten bleibt im letzteren Falle die neutrale, wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem entsprechenden Thema, soweit den Herausgebern gegenüber die Interessenlage transparent gemacht wird. Die Herausgeber sorgen für Transparenz gegenüber den Lesern.
Texte, bei denen die Gefahr eines rechtswidrigen Inhaltes besteht, insbesondere wenn sie persönlichkeitsverletzend oder unlauter sind, werden nicht veröffentlicht.

1.4 Sprachen

Es werden grundsätzlich deutsch- und französischsprachige Texte veröffentlicht, im Bedarfsfall auch italienische und englische.

2. Aufsätze und Berichte

2.1 Anforderungen an Aufsätze

In die Rubrik "Aufsätze" werden nur Texte veröffentlicht, die wissenschaftlichen Anforderungen genügen; sie müssen sich namentlich mit der bestehenden Lehre und Praxis auseinandersetzen und fremde Gedanken als solche ausweisen.
Aufsätze dürfen den Umfang einer Nummer nicht überschreiten.

2.2 Anforderungen an Berichte

In der Rubrik "Berichte" werden Texte veröffentlicht, die auf einen konkreten Anlass Bezug nehmen. Sie müssen ausgewogen sein und alle Aspekte des betreffenden Anlasses angemessen berücksichtigen.

2.3 Formelle Gestaltung

Die Herausgeber erlassen im Plenum Richtlinien zur formellen Gestaltung von Aufsätzen und Berichten.


3. Rechtsprechung

3.1 Aufnahme von Entscheiden

In der Rubrik "Rechtsprechung" werden Entscheide publiziert, die rechtlich von Interesse sind.
Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Entscheide schweizerischer Gerichte, bei wichtigen Entscheiden ausnahmsweise auch solche ausländischer, insbesondere europäischer Gerichte.
Nicht rechtskräftige Entscheide werden nur veröffentlicht, wenn sich dies aus Gründen der Aktualität oder des rechtspolitischen Interesses aufdrängt. Nicht rechtskräftige Entscheide werden in jedem Fall als "nicht rechtskräftig" bezeichnet und es ist von einer inhaltlichen Auseinandersetzung abzusehen, damit der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird.
Massnahmeentscheide werden veröffentlicht, wenn sie von rechtlichem Interesse sind; sie werden in jedem Fall als solche bezeichnet.

3.2 Formelle Gestaltung

Die Herausgeber erlassen im Plenum Richtlinien zur Bearbeitung von Urteilen, insbesondere zur Anonymisierung.

3.3 Anmerkungen zu Entscheiden

Anmerkungen enthalten entweder Hinweise auf im Entscheid nicht berücksichtigte Literatur und Praxis, die für den Leser hilfreich sind, oder setzen sich in möglichst neutraler Weise mit den rechtlichen Erwägungen auseinander. Die Anmerkungen haben neben Ziff. 1.3 Abs. 2-4 den wissenschaftlichen Anforderungen gemäss Ziff. 2.1 zu genügen; rein beschreibende, belehrende oder unnötig kritische Anmerkungen werden nicht veröffentlicht.

4. Forum

4.1 Diskussionsbeiträge

In der Rubrik "Forum" werden kürzere Abhandlungen zu abgeschlossenen Themenbereichen und Einzelfragen als Diskussionsbeiträge veröffentlicht. Sie können unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 Abs. 2-4 eine subjektive Meinung enthalten; sie haben jedoch grundsätzlich den Anforderungen von Ziff. 2.1 zu genügen.
Für die formelle Gestaltung gelten die Richtlinien für Berichte gemäss Ziff. 2.3.

4.2 Die Seiten der Organisationen

In der Rubrik "Forum" werden sodann Informationen der an der Zeitschrift beteiligten Organisationen veröffentlicht. Diese sind in erster Linie für den Inhalt verantwortlich. Eine Veröffentlichung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Informationen den Anforderungen von Ziff. 1.3 Abs. 2-4 nicht genügen.

5. Bibliographie

5.1 Neuerscheinungen

In der Rubrik "Neuerscheinungen" werden vorwiegend Hinweise auf Publikationen zum schweizerischen Recht veröffentlicht; diese können sich aber auch auf wichtige Werke des ausländischen, insbesondere des europäischen Rechts beziehen.

5.2 Besprechungen

In der Rubrik "Besprechungen" werden vorwiegend kurze Texte über Neuerscheinungen zum schweizerischen Recht veröffentlicht; solche können sich aber auch auf wichtige Werke des ausländischen, insbesondere des europäischen Rechts beziehen.
Besprechungen sind möglichst objektiv zu verfassen; sowohl den Autor unnötig herabsetzende als auch nur oberflächlich unkritische Besprechungen werden nicht veröffentlicht.
Ein Jahr nach Erscheinen des jeweiligen Werkes werden Besprechungen grundsätzlich nicht mehr aufgenommen.
Für die formelle Gestaltung der Besprechungen gelten die Richtlinien für Berichte gemäss Ziff. 2.3 sinngemäss.

6. Inserate

Die Inserateverwaltung erfolgt durch den Verlag.
Nicht aufgenommen werden Inhalte ohne Bezug zum Recht oder zur Themenausrichtung der Zeitschrift. Ziff. 1.3 Abs. 2-4 gelten sinngemäss.
Über die definitive Aufnahme der Inserate entscheiden die Herausgeber.

7. Revision des Redaktionsstatuts

Das Redaktionsstatut kann jederzeit geändert werden.
Es gilt unabhängig von seiner Verbreitung stets in der letzten Fassung.